Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
1. Sie spielen auf den Wegfall der Unterhaltspflicht aus Billigkeitsgründen an (§ 1579 Nr. 7 BGB
) mit dem Unterfall der neuen Partnerschaft (Eheähnliche Lebensgemeinschaft). Sie muss allerdings verfestigt und dauerhaft an die Stelle der Ehe getreten sein.
Die Rechtsprechung verlangt dazu als Grundvoraussetzung einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen die Beziehung nach außen hin verfestigte in Erscheinung getreten ist. Die Partner müssen nach außen hin wie Eheleute auftreten, eine lediglich neue Partnerschaft (auch über einen längeren Zeitraum) genügt nicht. Dazu ziehen die Gerichte Indizien heran: der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Urlaube, gemeinsames Besuchen von Feier, Freunden, die gemeinschaftliche Haushaltführung, Verbringen der überwiegenden Zeit miteinander.
Keine eheähnliche Lebensgemeinschaft liegt etwa vor, wenn bei sonst gemeinsamer Freizeitgestaltung, Urlaubsreisen und gemeinsamen Besuch von Familienfeiern jeder seinen eigenen Haushalt beibehält und dort seine überwiegende Zeit verbringt.
Wenn dies hier vorliegt, besteht auch eine Auskunftspflicht des Berechtigten analog § 1580 BGB
.
2. Ja, eine Abänderungsklage müsste eingereicht werden. Für das Vorliegen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind Sie voll beweispflichtig. Beachten Sie, dass bei Weiterzahlung des Unterhalts trotz Kenntnis der Umstände Sie dieser Einrede verlustig gehen können.
3. Bis zur Rechtskraft der Abänderung erfolgen die Unterhaltzahlungen mit Rechtsgrund. Sie müssten ab sofort unter Vorbehalt zahlen und ggf. einstweiligen Rechtschutz ergreifen.
4. Sie müssen unverzüglich einen Anwalt Ihres Vertrauens konsultieren, alle Fakten prüfen lassen und dann einstweilige Maßnahmen und eine Abänderungsklage anstrengen. Am Ende ein Hinweis: Sie sagen „Ex lebt zusammen mit Scheidungsgrund“. Evtl reicht dies zusätzlich für einen Grund nach § 1579 Nr. 6 BGB
(soweit dies erst später bekannt wurde) für den Wegfall der Unterhaltspflicht.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne sofort zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
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