Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
nach § 1582 BGB
geht die geschiedene Ehefrau im Rang der jetzigen Ehefrau deshalb vor, weil die erste Ehe von langer Dauer war und weil ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau nach § 1576 BGB
besteht. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die zweite Ehefrau damit leer ausgeht und sie keinen finanziellen Anspruch hat. Die Rangfrage wird nur dann relevant, wenn der Unterhaltsverpflichtete ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht allen Berechtigten den vollen Unterhalt leisten kann. Dann wären hier wegen § 1582 BGB
zunächst einmal die Ansprüche der vorrangig berechtigten geschiedenen ersten Ehefrau zu erfüllen. Ist der Unterhaltsverpflichtete dagegen ausreichend leistungsfähig, können beide den vollen Unterhalt beanspruchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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