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nachehelicher Ehegattenunterhalt - was ist wesentliche Einkommensverbesserung?

14. Juni 2007 16:15 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine von mir geschiedene Frau ist voll berufstätig und hat im Mai ds. Js. eine Gehaltserhöhung von 3,4% erhalten, was einem Plus von rd. 50 Euro / Monat entspricht.
Ich zahle Unterhalt und bin der Meinung, daß diese Gehaltserhöhung sich für mich unterhaltsmindernd auswirken müßte. Dies bestreitet sie mit dem Hinweis, daß es sich nicht um eine "wesentliche" Einkommensverbesserung handelt. Dies wäre erst bei einer Erhöhung von 10% oder mehr der Fall.
Wir irrt?

14. Juni 2007 | 16:51

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:

Normale Gehaltserhöhungen sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1989, 172 ) und wirken sich daher auch Unterhalts mindernd aus.

Der bisherige Unterhaltstitel müsste daher im Wege eine sog. Abänderungsklage angepasst werden.

Und hier liegt das eigentliche Problem:

Voraussetzung für eine erfolgreiche Abänderungsklage ist, dass sich die Verhältnisse, die bei der bisherigen Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt wurden, WESENTLICH geändert haben müssen.
Wesentlich ist eine Änderung dabei erst dann, wenn sich eine Abweichung von grundsätzlich 10 % ergibt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 323 Rdnr. 37 m. w. Nachw.).

Das scheint hier nicht der Fall zu sein, sodass Sie den bisher titulierten Unterhalt solange weiter zahlen müssen, bis sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Ich bedauere, Ihnen insoweit keine für Sie günstigere Antwort zukommen lassen zu können, hoffe aber trotzdem, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


ANTWORT VON

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