Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß § 367 Abs. 2 AO führt ein Einspruch zur Gesamtaufrollung des Steuerfalles und kann auch zu einer sog. Verböserung führen.
Um verbösern zu können, muss das FA den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben haben, sich hierzu zu äußern, § 367 Abs. 2 S. 2 AO.Der Steuerpflichtige hat dann die Gelegenheit, eine verbösernde Entscheidung zu vermeiden, in dem er er seinen Einspruch gem. § 362 AO zurücknimmt.
Allerdings ist die Rücknahme des Einspruches für den Steuerpflichtigen zwecklos, wenn das Finanzamt aufgrund einer Korrekturvorschrift berechtigt ist, eine höhere Steuer festzusetzen.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, vermag ich erst zu beurteilen, wenn mir Ihr Bescheid wtc. vorliegt.