ICh habe gegen meinen ersten STeuerbescheid für 2005, den ich im März 2007 erhalten habe, Einspruch eingelegt und weitere Belege nachdereicht.
Nun ist ein neuer Bescheid ergangen, der bald doppelt so hoch ist, wie der erste.
Ich dachte gelesen zu haben, wenn man den Einspruch dann zurückzieht, bleibt man von weiteren Nachforderungen verschohnt und es gilt der erste Bescheid.Ist dies richtig.
Mein Finanzbeamter verneint dies.
Muss ich also den höheren Betrag nun zahlen?
Vielen Dank
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß § 367 Abs. 2 AO
führt ein Einspruch zur Gesamtaufrollung des Steuerfalles und kann auch zu einer sog. Verböserung führen.
Um verbösern zu können, muss das FA den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben haben, sich hierzu zu äußern, § 367 Abs. 2 S. 2 AO
.Der Steuerpflichtige hat dann die Gelegenheit, eine verbösernde Entscheidung zu vermeiden, in dem er er seinen Einspruch gem. § 362 AO
zurücknimmt.
Allerdings ist die Rücknahme des Einspruches für den Steuerpflichtigen zwecklos, wenn das Finanzamt aufgrund einer Korrekturvorschrift berechtigt ist, eine höhere Steuer festzusetzen.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, vermag ich erst zu beurteilen, wenn mir Ihr Bescheid wtc. vorliegt.
Rückfrage vom Fragesteller4. Dezember 2007 | 19:11
Vielen Dank für Ihre Antwort. Letzteres ist dann sicher immer der Fall, wenn der Steuerbescheid vorbhaltlich der Nachprüfung ausgestellt ist?
Das bedeutet es ist also zwecklos den Einspruch zurückzunehmen, man muss trotzdem den neuen Bescheid zahlen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt4. Dezember 2007 | 20:00
Ja, der Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO
ist eine solche Korrekturvorchrift. Es ist demnach zwecklos den Einspruch zurückzunehmen.
Ergänzung vom Anwalt4. Dezember 2007 | 18:40
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RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht