Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
§ 3 Abs. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) regelt die Nebentätigkeit.
"Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen."
Das heißt, ist Ihre selbstständige Tätigkeit nicht geeignet, Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu beeinträchtigen, kann der Arbeitgeber die vorher schriftlich angezeigte Nebentätigkeit nicht untersagen.
Eine finanzielle Grenze gibt es nicht (mehr). Die Nebentätigkeitsverordnung gilt nur für Beamte.
Eine feste zeitliche Grenze gibt es nicht. Es kommt auf den Einzelfall und die konkreten Umstände an. Es kommt auf die Eignung zur Arbeitspflichtbeeinträchtigung an.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
11. Oktober 2010
|
10:13
Antwort
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Ergänzung vom Anwalt
11. Oktober 2010 | 11:04
Es wird aber davon ausgegangen (jedenfalls bei den Beamten, § 83 Abs. 2 S. 3 Landesbeamtengesetz BW), dass bei Überschreiten eines Fünftels der regelmäßigen Wochenarbeitszeit die Pflichten der Haupttätigkeit gefährdet erscheinen.