Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

löschung aus dem fz

2. Oktober 2011 11:05 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


19:18

ich habe eine verurteilung im fz vom 14.10.2008 von 30ts zu3oeuro, wann wird diese gelöscht sein also wann kann ich ein fz beantragen ohne diesen eintrag?
wenn oben genannter eintrag drin steht wird dann eine verurteiung nach jugendstrafrecht geldstrafe eingetragen

-- Einsatz geändert am 02.10.2011 11:14:48

2. Oktober 2011 | 12:11

Antwort

von


(141)
Daimlerstr. 24 G
65197 Wiesbaden
Tel: 0611 - 42 00 510
Web: https://www.hessen-anwalt.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes gerne wie folgt beantworte:

1.

Maßgebend für Ihre Fragestellung sind § 32 und 34 BZRG . § 32 BZRG regelt, welche Eintragungen in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Für das Führungszeugnis und die Tilgungsfristen gilt § 34 BZRG :

§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171 , 180a , 181a , 183 bis 184f , 225 , 232 bis 233a , 234 , 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.


§ 34 Länge der Frist

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1.drei Jahrebei Verurteilungen zu
a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht
mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32
Abs. 2 nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei
Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die
Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt,
diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register
nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder
Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d)Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein
Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich
oder im Gnadenwege erlassen worden ist,

2.zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach
den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

3.fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3
verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. 2Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

2.

Grundsätzlich bleiben im Führungszeugnis bei mehreren Eintragungen alle bestehen, bis auch die letzte Eintragung Tilgungsreife erreicht hat (§ 38 Abs. 1 BZRG ). Eine Löschung nach Ablauf der Tilgungsfrist müssen Sie nicht beantragen, sondern dies geschieht automatisch.

Nach § 36 BZRG beginnt die Frist mit dem Tag des (ersten )Urteils. Auf dieses genaue Datum, dann einfach die maßgebliche Tilgungsfrist dazurechnen und Sie haben Ihr konkretes Datum.

Falls Sie nach Ablauf dieser Frist ein Führungszeugnis beantragen, werden die Strafen, für welche die Frist abgelaufen ist, nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen.


3. Zu Ihren Fragen:


a.) ich habe eine verurteilung im fz vom 14.10.2008 von 30ts zu3oeuro, wann wird diese gelöscht sein also wann kann ich ein fz beantragen ohne diesen eintrag?

Die Strafe über 30 Tagessätze wird nicht im Führungszeugnis eingetragen. da gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG solche Verurteilungen nicht ins Führungszeugnis aufgenommen werden, die eine erstmalige Geldstrafe von 90 Tagessätzen nicht überschreiten, soweit im Register (BZR) keine weitere Strafe eingetragen ist. In den Fällen, in denen im BRZ keine Vorstrafen stehen, werden daher Strafen unter 90 Tagessätzen nicht im Führungszeugnis eingetragen.


b.) wenn oben genannter eintrag drin steht wird dann eine verurteiung nach jugendstrafrecht geldstrafe eingetragen


Wird man ein zweites Mal verurteilt, werden beide Entscheidungen - unabhängig von ihrer Höhe - ins Führungszeugnis eingetragen.

Eine Berechnung der Tilgungsfrist ist hier nicht möglich, da Ihre Anfrage weder eine Angabe zur Höhe der Geldstrafe noch eine Datumsangabe der zweiten Verurteilung enthält. Aus obigen Ausführungen können Sie die Tilgungsfrist jedoch leicht berechnen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Sehr gerne können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias F. Schell

Rückfrage vom Fragesteller 2. Oktober 2011 | 12:40

die 30ts stehen im fz sonst würd ich ja nicht nach dem löschungen fragen.
also wird diese eintrag am 14.10.2011 gelöscht. das heiß beantrage ich dann ein fz steht dies nicht mehr drin?
ein anderer ra sagte mir das die jugendstrafsache nicht eingetragen wird: 30ts zu30euro wurden erst vorbehalten (17.10.2008) nund wurde ich zu dieser vorbehaltenen strafe verurteilt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Oktober 2011 | 19:18

Eventuell haben Sie mich missverstanden. Die 30 Tagessätze stehen natürlich im Führungszeugnis, da eine zweite Verurteilung vorliegt.

Wenn Sie nach dem 14.10.2011 ein Führungszeugnis beantragen, ist die Tilgungsfrist verstrichen und wird die Strafe nicht mehr in Führungszeugnis aufgenommen bzw. nicht mehr darin stehen.


ANTWORT VON

(141)

Daimlerstr. 24 G
65197 Wiesbaden
Tel: 0611 - 42 00 510
Web: https://www.hessen-anwalt.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Versicherungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER