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Eintrag Geldstrafe von 80 Tagessätzen Behördliches Führungszeugnis

28. August 2019 10:42 |
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Strafrecht


Beantwortet von


16:45

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor 12 Jahren wurde ich zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Vor 2 Jahren zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.
Nun wollte ich eine Stelle als Angestellter Zahnarzt annehmen. Die zuständige KZV erhielt ein behördliches Führungszeugnis.
Nun habe ich Mitteilung erhalten, dass es einen Eintrag enthält, womit uch nicht gerechnet hatte.
Wie kann das sein? Meines Wissens nach werden Strafen unter 90 Tagessätzen nicht eingetragen.
Ist das rechtens und was kann man ggf. dagegen tun?
Sollte meine Zulassung verweigert werden, käme das einem Berufsverbot gleich.
Mit freundlichen Grüßen

28. August 2019 | 11:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der Sachverhaltsschilderung.

Es ist grundsätzlich richtig, dass Strafen von mehr als 90 Tagessätzen nicht eingetragen werden. Dies gilt aber nur, wenn im Register keine andere Strafe eingetragen ist, § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG .

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die Verurteilung zu den 120 Tagessätzen (noch) im Register eingetragen war, als die 80 Tagessätzen hinzukamen. Dann ist ein Eintrag rechtens.

Beachten Sie bitte, dass dieses Forum nur einer ersten Orientierung dient und eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann. Sollten Ihnen noch etwas unklar sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen



Rechtsanwältin
Alexandra Braun
Fachanwältin für Strafrecht


Rechtsanwältin Alexandra Braun
Fachanwältin für Strafrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2019 | 13:09

Eigentlich sollte der 1. Eintrag bereits gelöscht sein.
Auch habe ich im Februar 2018 bereits ein behördliches Führungszeugnis beantragt, welches anscheinend keinen Eintrag enthielt.
Erfolgen die Einträge direkt nach Erlass des Strafbefehls/ Urteils oder zeitverzögert?
Kann ich beim Bundesministerium für Justiz Aufklärung der Sachlage verlangen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2019 | 16:45

Das ein behördliches Führungszeugnis im Februar 2018 keine Einträge aufwies, verwundert mich. Die Eintragungen erfolgen zeitnah nach Rechtskraft der Entscheidung.
Eine Rückfrage kann unter Umständen Klarheit bringen. Ggf. sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der genauen Überprüfung beauftragen. Hier wären die genauen Daten der jeweiligen Entscheidungen durchaus wichtig.

ANTWORT VON

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