Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Gemäß § 32 Absatz 2 Nr. 5 a) BZRG
(Bundeszentralregistergesetz) werden Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Das bedeutet, dass sie keine Eintragung in das Führungszeugnis zu befürchten haben.
Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn Sie ein Führungszeugnis für Behörden benötigen. Sollte dies der Fall sein, bitte ich höflich um entsprechende Mitteilung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Diese Antwort ist vom 10.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
10.07.2008 | 22:25
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Information. Gehe ich also davon aus dass weder die "Geldstrafe" noch "der versuchte Betrug" aufgeführt wird so dass das polizeiliche private Führungszeugnis mit dem "kein Eintrag" versehen wird.
Vielen Dank im voraus
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.07.2008 | 09:28
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:
Genau hier von können Sie ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356