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Mietvertrag Kündigung - Wie lange muss ich weiter Miete für meine alte Wohnung zahlen?

27. August 2007 12:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mietvertrag sieht einen beiderseitigen Verzicht auf eine ordentliche Kündigung für 36 Monate vor.
Nach knapp 18 Monaten will ich jetzt meine Freundin heiraten und zu ihr und ihren zwei Kindern ziehen. Meine bisherige Wohnung wäre zum Zusammenziehen nicht geeignet.
Kann ich aus dem Vertrag rauskommen?
Wie lange muss ich ggf. weiter Miete für meine alte Wohnung zahlen?
Ein Nachmieter findet sich nicht so leicht, kommt also nicht in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen

AndreasSS

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden,dass ein beidseitiger Verzicht auf das Recht der ordentlichen Kündigung grundsätzlich wirksam ist.

In seiner Entscheidung vom 06.April 2005 ( Az VIII ZR 27/04 )hat er darüberhinaus entschieden, dass ein Kündigungsvezicht den Mieter unangemessen benachteiligt, sofern die Dauer mehr als 4 Jahre beträgt.

In Ihrem Fall unterschreitet der Kündigungsverzicht allerdings diese Dauer, so dass die Klausel - vorbehaltlich einer Überprüfung des gesamten Mietvertrages - wirksam ist und Sie daran gebunden sind.

Sofern Sie keinen Nachmieter finden, müsste Sie die Miete bis zum Ablauf dieses Kündigungsverzichtes entrichten.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können.


Mit freundllichen Grüßen


Günthner
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2007 | 15:05

Gilt der beiderseitige Verzicht auch innerhalb eines Formularmietvertrages?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2007 | 15:57

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Ja, die oben genannte Entscheidung bezieht sich auf einen Formularmietvertrag.


Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2007 | 15:57

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Ja, die oben genannte Entscheidung bezieht sich auf einen Formularmietvertrag.


Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt

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