Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden,dass ein beidseitiger Verzicht auf das Recht der ordentlichen Kündigung grundsätzlich wirksam ist.
In seiner Entscheidung vom 06.April 2005 ( Az VIII ZR 27/04
)hat er darüberhinaus entschieden, dass ein Kündigungsvezicht den Mieter unangemessen benachteiligt, sofern die Dauer mehr als 4 Jahre beträgt.
In Ihrem Fall unterschreitet der Kündigungsverzicht allerdings diese Dauer, so dass die Klausel - vorbehaltlich einer Überprüfung des gesamten Mietvertrages - wirksam ist und Sie daran gebunden sind.
Sofern Sie keinen Nachmieter finden, müsste Sie die Miete bis zum Ablauf dieses Kündigungsverzichtes entrichten.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können.
Mit freundllichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Gilt der beiderseitige Verzicht auch innerhalb eines Formularmietvertrages?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ja, die oben genannte Entscheidung bezieht sich auf einen Formularmietvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ja, die oben genannte Entscheidung bezieht sich auf einen Formularmietvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt