Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

kontoauszug des exmannes

| 28. April 2014 15:20 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


16:45

guten tag,

bei mir sind einmal per postweg ohne meine vorherige aktion kontoauszüge des exmannes zugeschickt gekommen. brief wurde an mich adressiert (ich habe post weiterleitung nur für meine post beim umzug aktiviert), aber inhalt war für ihn gedacht. so habe ich unerwartet einblick in seine kontoumsätze bekommen, und ihn nicht davon benachrichtigt.
jetzt hat er bei gericht minderung der unterhaltzahlungen für kinder verlangt, und gibt dabei ein, dass er keine einnahmen hat. kontoauzüge aber zeigen dagegen die hohe geldeingänge.
kann ich die auszüge bei gericht verwenden (als nachweiss, dass er einnahmen hat und kinderunterhalt zahlen kann), ohne dass ich mich selber auf irgendwelche weise in bezug auf deutsches recht schuldig mache? gerichtsverfahren findet zwar nicht in deutschland statt, aber bank ist eine deutsche bank, postweiterleitung meiner post wurde bei deutscher post aktiviert und exmann ist deutscher staatsbürger.

vielen dank für ihre antwort!

28. April 2014 | 16:09

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Kontoauszüge Ihres geschiedenen Ehemanns werden Ihnen verschlossen in einem Umschlag zugestellt worden sein. D.h., an der Adressierung konnten Sie erkennen, dass diese Poststücke nicht für Sie bestimmt gewesen sind. Gleichwohl haben Sie, und so ist die Sachverhaltsschilderung wohl zu verstehen, die Umschläge geöffnet und damit Einblick in die Kontoauszüge erhalten. Damit könnten Sie sich der Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 StGB schuldig gemacht haben.


2.

Wie die Verletzung des Briefgeheimnisses in dem Land, in dem Sie sich derzeit aufhalten, strafrechtlich zu werten ist, kann ich aufgrund des Sachverhalts nicht sagen.

Bezüglich des Unterhaltsverfahrens ist es aber aufgrund der oben genannten Gesichtspunkte nicht ganz unbedenklich, die Kontoauszüge zu verwenden. Deshalb empfehle ich Ihnen, wenn bei dem Gerichtsverfahren eine Herabsetzung des Unterhalts verlangt wird, im Gegenzug zu fordern, dass der geschiedene Ehemann Auskunft über seine Einkünfte erteilt und die Auskünfte entsprechend belegt. Sie sollten in diesem Verfahren unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten.

Auf diese Weise werden Sie in Erfahrung bringen, in welcher Höhe der geschiedene Ehemann Einkünfte erzielt. Auf dieser Grundlage kann dann die Unterhaltsberechnung erfolgen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2014 | 16:34

guten tag,

vielen dank für ihre antwort. ich denke, sie haben mich missverstanden.

ad 1. brief wurde an mich und nicht an exmann adressiert. er hat nicht gleiche neue adresse wie ich. ich denke mir, dass bei weiterleitung der post (früher hatten wir eheleute gleiche adresse) post-nachsende-service einen fehler gemacht hat, indem er brief für exmann wie mein behandelte und an meine neue adresse weitergeleitet hat.

gericht hier hat leider vorschlag meines anwaltes kontoauszüge zu besorgen, abgelehnt; hier hat leider gericht diese praxis nicht, so wäre für mich wichtig, die kontoauszüge verwenden zu können.

mit freundlichen grüssen


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2014 | 16:45

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Dieser Sachverhalt bedeutet, daß eine andere Rechtsfolge eintritt. Sie haben einen an Sie adressierten Brief geöffnet, der - für Sie zunächst nicht erkennbar - für den geschiedenen Ehemann bestimmte Kontoauszüge enthielt. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts scheidet eine Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 StGB aus.

Deshalb können Sie die Kontoauszüge im Unterhaltsrechtsstreit verwenden ohne sich nach deutschem Recht strafbar zu machen.

Ob die Kontoauszüge für die Unterhaltsberechnung tatsächlich von Bedeutung sind, kann man ohne Kenntnis der Auszüge alerdings nicht beurteilen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. April 2014 | 09:09

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Gerhard Raab »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. April 2014
5/5,0

ANTWORT VON

(2333)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht