Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Kontoauszüge Ihres geschiedenen Ehemanns werden Ihnen verschlossen in einem Umschlag zugestellt worden sein. D.h., an der Adressierung konnten Sie erkennen, dass diese Poststücke nicht für Sie bestimmt gewesen sind. Gleichwohl haben Sie, und so ist die Sachverhaltsschilderung wohl zu verstehen, die Umschläge geöffnet und damit Einblick in die Kontoauszüge erhalten. Damit könnten Sie sich der Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 StGB
schuldig gemacht haben.
2.
Wie die Verletzung des Briefgeheimnisses in dem Land, in dem Sie sich derzeit aufhalten, strafrechtlich zu werten ist, kann ich aufgrund des Sachverhalts nicht sagen.
Bezüglich des Unterhaltsverfahrens ist es aber aufgrund der oben genannten Gesichtspunkte nicht ganz unbedenklich, die Kontoauszüge zu verwenden. Deshalb empfehle ich Ihnen, wenn bei dem Gerichtsverfahren eine Herabsetzung des Unterhalts verlangt wird, im Gegenzug zu fordern, dass der geschiedene Ehemann Auskunft über seine Einkünfte erteilt und die Auskünfte entsprechend belegt. Sie sollten in diesem Verfahren unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten.
Auf diese Weise werden Sie in Erfahrung bringen, in welcher Höhe der geschiedene Ehemann Einkünfte erzielt. Auf dieser Grundlage kann dann die Unterhaltsberechnung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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guten tag,
vielen dank für ihre antwort. ich denke, sie haben mich missverstanden.
ad 1. brief wurde an mich und nicht an exmann adressiert. er hat nicht gleiche neue adresse wie ich. ich denke mir, dass bei weiterleitung der post (früher hatten wir eheleute gleiche adresse) post-nachsende-service einen fehler gemacht hat, indem er brief für exmann wie mein behandelte und an meine neue adresse weitergeleitet hat.
gericht hier hat leider vorschlag meines anwaltes kontoauszüge zu besorgen, abgelehnt; hier hat leider gericht diese praxis nicht, so wäre für mich wichtig, die kontoauszüge verwenden zu können.
mit freundlichen grüssen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Dieser Sachverhalt bedeutet, daß eine andere Rechtsfolge eintritt. Sie haben einen an Sie adressierten Brief geöffnet, der - für Sie zunächst nicht erkennbar - für den geschiedenen Ehemann bestimmte Kontoauszüge enthielt. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts scheidet eine Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 StGB
aus.
Deshalb können Sie die Kontoauszüge im Unterhaltsrechtsstreit verwenden ohne sich nach deutschem Recht strafbar zu machen.
Ob die Kontoauszüge für die Unterhaltsberechnung tatsächlich von Bedeutung sind, kann man ohne Kenntnis der Auszüge alerdings nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt