Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Briefgeheimnis dürfte hier nicht betroffen sein, da Sie das den Umschlag nicht geöffnet und das Schriftstück bzw. dessen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen haben und auch kein verschlossenes Behältnis geöffnet oder eine sonstige Zugangssicherung überwunden haben. Soweit es nur die Meldeadresse betrifft, dürften auch regelmäßig keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen, da diese Informationen auch jederzeit über eine Melderegisterauskunft eingeholt werden können und bei der Zusendung von Wahlunterlagen durch die Behörde auch nicht der Privat- oder Intimbereich des Empfängers berührt ist.
Wenn der Blick auf diese Daten also vom gemeinsamen Treppenhaus frei zugänglich war, dürfte ein Abfotografieren und Weiterleiten an den Vermieter grundsätzlich zulässig sein - zumal in Ihrem Fall ja auch ein berechtigtes Interesse sowohl von Ihnen als auch des Vermieters besteht, wenn diese Person dort nicht als Mieter aufgeführt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen