Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich gilt hier Folgendes:
Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts ist -ausnahmsweise- nur gerechtfertigt, wenn das Kind infolge des Umgangs körperlich oder seelisch konkret gefährdet ist und der Gefährdung nicht durch eine blosse Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen sachgerechter Ausgestaltung begegnet werden kann.
Allein die Verfeindung der Eltern rechtfertigt den völligen Ausschluss des Umgangsrechts nicht.
Das Recht zum Umgang besteht auch dann, wenn sich die Eltern bereits vor der Geburt des Kindes getrennt haben und der Vater das Kind noch nie gesehen hat. In einem solchen Fall müssen die Kontakte aber erst behutsam aufgebaut werden.
Sie sollten zunächst mit Ihrem Kind besprechen, ob es den Umgang überhaupt will. Dies wird mit entscheident sein.
Die bisherige Unzuverlässigkeit des Vaters wird im Hinblick auf das Kindeswohl zu beachten sein.
Dem Kind darf durch den nunmehr begehrten Umgang kein psychisches Leid angetan werden. Das Jugendamt wird in derartigen Verfahren generell eingeschaltet. Ein Mitarbeiter des Jugendamtes wird dan zum Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) bestellt, um dessen Interessen objektiv wahrzunehmen. Es kann sein, dass Ihr Kind vor Gericht erscheinen muss. Allerdings wird hier lediglich ein vertrauliches Gespräch zwischen Ihrem Kind und dem Richter unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
Der Verfahrenspfleger wird darauf achten, dass während des Verfahrens keine Kindeswohlgefährdung erfolgt.
Ich empfehle Ihnen, sich rechtzeitig mit dieser Problematik an das Jugendamt zu wenden.
Die Rolle des Jugendamtes in derartigen Verfahren ist als erheblich einzuschätzen. Schließlich hat nur das Jugendamt Einblick in die bisherigen familiären Verhältnisse.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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