Sehr geehrter Fragesteller,
Für gemeinsames Eigentum sind die Regeln über die Gemeinschaft anwendbar. Die Verwaltung steht demnach den Miteigentümern grundsätzlich nur gemeinsam zu. Sie müssen sich also über die Frage der Vermietung oder kostenfreien Überlassung einvernehmlich verständigen.
Wenn das nicht möglich ist, gilt folgendes: Jeder Teilhaber kann eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen (§ 745 Abs. 2 BGB
).
Billigem Ermessen entspricht es nicht, dass Sie das Haus kostenfrei Dritten zu überlassen hätten. Sie können also von Ihrer Ex verlangen, dass das Haus nur gegen ortsüblichen Mietzins überlassen wird.
Fordern Sie zunächst die Bewohner auf, einen Mietvertrag zu schließen oder anderenfalls das Haus zu räumen. Sollte Ihre Ex dieser Vorgehensweise nicht zustimmen, muss Klage auf Zustimmung erhoben werden.
Dulden müssen Sie den jetzigen Zustand also jedenfalls nicht. Die Bewohner haben kein Wohnrecht nur durch Zustimmung eines der Miteigentümer erwerben können.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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