Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Fahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist nicht entscheidend, wer als Halter im Fahrzeugschein steht oder wer den Fahrzeugbrief verwahrt.
Sofern Sie das Fahrzeug kaufen und auch im Kaufvertrag stehen sind Sie aus erster Sicht auch Eigentümer.
Darüber hinaus können Sie auch im Fahrzeugbrief als Eigentümer eingetragen werden unabhängig einer Eintragung als Fahrzeughalter.
In den Fahrzeugschein würde dann nur Ihre Freundin eingetragen werden.
Des Weiteren muss man auch beachten, dass die Eintragung als Fahrzeughalter grundsätzlich nicht auf die Eigentümerschaft schließen lässt. Halter ist grundsätzlich zunächst nicht gleich Eigentümer.
Um Ihrem Interesse gerecht zu werden, können Sie unter anderem den Fahrzeugbrief verwahren und diesen Ihrer Freundin nicht aushändigen, denn bei dem Besitzer des Fahrzeugbriefes wird die Eigentümerschaft in der Regel vermutet.
Auch können Sie zwischen Ihrer Freundin und Ihnen eine formlose schriftliche (!!) Vereinbarung schließen, dergestalt,
dass Sie Eigentümer des Fahrzeug sind und auch weiter bleiben und Ihrer Freundin lediglich den Gebrauch des Fahrzeuges (genaue Bezeichnung + Fahrzeugnummer) einräumen. Im Gegenzug der Gebrauchsüberlassung hat Ihre Freundin die laufenden Kosten des Fahrzeuges zu tragen (Steuern, Versicherungen etc.) und ggf. den Kaufpreis (Summe) ratenweise (genaue Bezeichnung der Ratenhöhe und Tilgungszeitpunkt, Fälligkeit) an Sie Zug um Zug zur Eigentumsübertragung abzuleisten.
Diese Vereinbarung ist formlos möglich, insoweit bedarf es keines konkreten Formulars, Sie sollten obiges daher nur als Anregung sehen. Sie sollte jedoch schriftlich aus Beweissicherungsgründen erfolgen und zudem sollten Sie den Fahrzeugbrief Ihrer Freundin nicht aushändigen und mit dieser Vereinbarung im Original unterzeichnet gut verwahren.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen vorerst weiterhelfen konnten Ihnen einen rechtlichen Überblick in Ihrer Angelegenheit zu gewähren. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption bei Konkretisierungsbedarf auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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