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kautionsrückzahlung!

14. April 2010 06:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Unserer ehemaliger Vermieter weigert sich beharrlich uns die 2004 gezahlte Mietkaution( 600Euro) zurückzuzahlen! Wir haben die Wohnung ordnungsgemäß wie vereinbart mit einem Zeugen ohne Beanstandung am 31.11.2009 übergeben. Doch trotz Aufforderung mit Fristsetzung kommt überhaupt keine Reaktion! Können wir die Kaution einklagen?

14. April 2010 | 06:54

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Kaution ist zurückzuzahlen, wenn das Mietverhältnis beendet ist UND wenn feststeht, dass dem Vermieter keinerlei Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis zustehen.

Hier gewährt die Rechtsprechung dem Vermieter hinsichtlich Mängeln eine angemessene Zeit zur Prüfung, allerdings maximal für die Dauer von 6 Monaten, da danach Mängelansprüche verjährt wären.

Ferner bestehen möglicherweise noch Ansprüche aus der Abrechnung der Nebenkosten. Auch insoweit darf der Vermieter die Kaution zumindest teilweise einbehalten, bis die Abrechnung erstellt worden ist.

Grundsätzlich können Sie die Rückzahlung der Kaution auch klageweise einfordern; allerdings wäre derzeit eine Klage noch verfrüht.

Sie sind zum 30.11. oder 31.12. ausgezogen. Den von Ihnen erwähnten 31.11. gibt es nicht.

Selbst wenn ich einen Auszug zum 30.11.2009 unterstelle, liefe noch die 6-Monatsfrist, die erst Ende Mai enden würde.

Sie sollten mit einer Klage daher bis dahin abwarten.

Da die Kaution vom Vermieter nach wie vor verzinst werden muss, haben Sie insoweit keinen Nachteil.


Falls Sie weitergehende Unterstützung wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen





ANTWORT VON

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