Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Der neue Vermieter ist in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. Er hat also die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis übernommen.
Grundsätzlich ist eine Mietkaution nicht bereits von Gesetzes wegen geschuldet. Es bedarf hierfür vielmehr einer Vereinbarung zwischen den Parteien.
Sollte im Mietvertrag eine wirksame Verpflichtung zur Zahlung einer Mietkaution vorgesehen sein, so wird der neue Vermieter sich mit guten Aussichten auf die Zahlung der Kaution berufen können. Die Höhe richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung, darf allerdings drei Monatskaltmieten nicht übersteigen.
Wenn der Mietvertrag hingegen die Zahlung einer Mietkaution nicht vorsieht, sehe ich durchaus Chancen für Sie, eine solche Zahlung zu verweigern,
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten hilfreichen Überblick gegeben zu haben. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die Beratung in diesem Forum lediglich aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die Antwort auch komplett verändern. Diese Beratung ersetzt nicht den Gang zu einem Anwalt vor Ort.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter
Rechtsanwältin