Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Ihre Überlegungen gehen in die richtige Richtung. Soweit dem Arbeitgeber in dem Zeitpunkt, zu dem er sich den überbezahlten Lohn durch Einbehalt der weiteren Lohnforderung wirtschaftlich wieder beschafft hat, kein Bereicherungsanspruch wegen Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB
) zugestanden hat, kann Ihr Lebensgefährte diesen Betrag zurückfordern, auf der Grundlage eines eigenen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB
.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass sich mit der Rückforderung von Lohnüberzahlungen beschäftigt, hat der Arbeitnehmer, der den Einwand der Entreicherung geltend machen will, im Falle einer Gehaltsüberzahlung darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er seinen Vermögensstand in Folge der Gehaltsüberzahlung nicht verbessert hat. Es kommt darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat (BAG NJW 2001, 2907
; Az.: 5 AZR 497/99
).
Auf der Basis Ihrer Angaben sind die oben genannte Voraussetzungen zu bejahen.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, dass die Höhe der Entreicherung auf den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht bestehenden Lohnforderung und dem ersatzweise geleisteten Übergangsgeld beschränkt ist. Denn in Höhe des Übergangsgeldes ist die Bereicherung Ihres Lebenspartners gerade nicht ersatzlos weggefallen.
Außerdem kann sich auf Entreicherung nicht berufen, wer den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt oder - noch vor Wegfall der Bereicherung - später erfahren hat (§ 819 Abs. 1 BGB
). Nach dem geschilderten Sachverhalt war Ihr Lebensgefährte aber insofern nicht bösgläubig. Gegenteiliges müsste der Arbeitgeber beweisen.
2.
Darüber hinaus steht Ihrem Lebensgefährten ein Schadensersatzanspruch zu, wenn infolge des verspäteten Abgabe der Erklärung gegenüber der Rentenversicherung es zu einer verspäteten Auszahlung der staatlichen Leistungen gekommen ist, da sein Arbeitgeber insofern arbeitsrechtliche Pflichten verletzt hat.
Der Anspruch umfasst alle zusätzlichen Aufwendungen, die Ihrem Lebensgefährten durch die zwischenzeitliche Zahlungsunfähigkeit entstanden sind, insbesondere Mahngebühren und Überziehungszinsen, gegebenenfalls auch Stromsperrgebühren oder ähnliches.
Ob darüber hinaus Schmerzensgeld verlangt werden kann, halte ich zumindest für zweifelhaft. Jedenfalls dürfte es schwierig sein, die Ursächlichkeit des arbeitgeberseitigen Verhaltens für die weitere Erkrankung sowie auch das konkrete Ausmaß der immateriellen Schäden darzulegen und beweisen.
Sie können aber diese Schadensposition mit der Geltendmachung der dargestellten Ansprüche durchaus verbinden. Möglicherweise kommt insofern auch ein Vergleich zustande, gegebenenfalls mit Hilfe des Arbeitsgerichts.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung vermitteln konnte.
Sollte ich einen für Sie wichtigen Punkt vergessen haben oder in meinen Ausführungen Etwas unklar geblieben sein, stehe ich Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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