Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Urlaubsentgelt
Gem. § 11 Abs. I S. 1 BUrlG gilt Folgendes:
Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Hinblick auf das Urlaubsentgelt gilt aber das Lohnausfallprinzip, d.h. Arbeitnehmern soll durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen. Das Urlaubsentgelt ist so hoch wie das Arbeitsentgelt, das der Urlauber erhalten würde, wenn er normal gearbeitet hätte.
[BAG, Urteil vom 21.09.2010 (Az.: 9 AZR 510/09)].
Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 BUrlG ist bei geleisteter Mehrarbeit der Geldfaktor aus der Berechnung der Urlaubsvergütung herausnehmen
2.) Entgeltfortzahlungsgesetz
Der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate wird ermittelt und Grundlage der Berechnung der Vergütung im Krankheitsfall
Das monatliche Bruttoentgelt wird durch die tatsächlichen anfallenden Arbeitstage des Monats dividiert und der sich so ergebende Betrag mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitstage multipliziert [BAG, Urt. v. 15.02.1978 (Az. 5 AZR 739/76)].
§ 4 Abs. 1a EFZG enthält aber ebenfalls einschränkende Sonderregelungen für geleistete Überstunden. Überstunden sind schon als Zeitfaktor nicht zu berücksichtigen.
Da Sie aber gegenüber der vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, handelt es sich nicht mehr um Überstunden i.S.v. § 4 Abs. Ia EFZG..
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
danke für Ihre schnelle Antwort !
Im Prinzip kannte ich diese Paragraphen; die Frage, die sich mir stellte war: sind es in meinem Fall ( TZ ) Überstunden, die nicht berücksichtigt werden oder nicht.
Der entscheidende Satz ist:
Zitat:
"Da Sie aber gegenüber der vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, handelt es sich nicht mehr um Überstunden i.S.v. § 4 Abs. Ia EFZG.."
Ich verstehe das so, daß dies sowohl für das Urlaubsentgeld, als auch für die LFZ im Krankheitsfall gilt !?
...und was machen AN, die gar keinen Vertrag haben ? Gelten dort auch nur die effektiv geleisteten Stunden ?! Überstunden kann es dort per Definition ja nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Für Arbeitnehmer die keinen Vertrag haben, gilt das Gesetz. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist heute aber Pflicht (Nachweisgesetz)