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Lohnfortzahlung bei Teilzeit

| 12. Januar 2024 15:45 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Berechnung der Lohnfortzahlung


Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte meine Frage ausschließlich von einem Fach-Anwalt für Arbeitsrecht beantworten.


Ich habe einen Teilzeit-Vertrag : 5 Std / Tag, 25 Std / Woche, 100 Std. / Monat

Meine Arbeits-Stunden liegen monatlich aber bei ca 120 bis 160 Std, meist bei ca 140 Std. plus.

Frage:
Wonach berechnet sich nun die LFZ (Urlaub und AU) - auf dem Durchschnitt der vergangenen 13 Wochen ?


a) starr nach Vertrag, also 5 Std. / Tag

oder

b) nach effektiv geleisteten Stunden, also flexibel



Die Frage läßt sich sicher eindeutig und kurz beantworten.

Es reicht, wenn Sie einen kurzen Vermerk hinter den beiden Möglichkeiten a) oder b) hinterlassen. Zur Not auch nur "Ja" oder "Nein".

Entsprechend habe ich die Minimalgebühren eingesetzt.


Vielen Dank vorab !
Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.) Urlaubsentgelt

Gem. § 11 Abs. I S. 1 BUrlG gilt Folgendes:

Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Hinblick auf das Urlaubsentgelt gilt aber das Lohnausfallprinzip, d.h. Arbeitnehmern soll durch den Urlaub kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstehen. Das Urlaubsentgelt ist so hoch wie das Arbeitsentgelt, das der Urlauber erhalten würde, wenn er normal gearbeitet hätte.
[BAG, Urteil vom 21.09.2010 (Az.: 9 AZR 510/09)].

Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 BUrlG ist bei geleisteter Mehrarbeit der Geldfaktor aus der Berechnung der Urlaubsvergütung herausnehmen

2.) Entgeltfortzahlungsgesetz

Der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate wird ermittelt und Grundlage der Berechnung der Vergütung im Krankheitsfall

Das monatliche Bruttoentgelt wird durch die tatsächlichen anfallenden Arbeitstage des Monats dividiert und der sich so ergebende Betrag mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitstage multipliziert [BAG, Urt. v. 15.02.1978 (Az. 5 AZR 739/76)].

§ 4 Abs. 1a EFZG enthält aber ebenfalls einschränkende Sonderregelungen für geleistete Überstunden. Überstunden sind schon als Zeitfaktor nicht zu berücksichtigen.

Da Sie aber gegenüber der vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, handelt es sich nicht mehr um Überstunden i.S.v. § 4 Abs. Ia EFZG..


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2024 | 09:36

Sehr geehrter Herr Müller-Roden,

danke für Ihre schnelle Antwort !

Im Prinzip kannte ich diese Paragraphen; die Frage, die sich mir stellte war: sind es in meinem Fall ( TZ ) Überstunden, die nicht berücksichtigt werden oder nicht.

Der entscheidende Satz ist:
Zitat:
"Da Sie aber gegenüber der vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, handelt es sich nicht mehr um Überstunden i.S.v. § 4 Abs. Ia EFZG.."

Ich verstehe das so, daß dies sowohl für das Urlaubsentgeld, als auch für die LFZ im Krankheitsfall gilt !?

...und was machen AN, die gar keinen Vertrag haben ? Gelten dort auch nur die effektiv geleisteten Stunden ?! Überstunden kann es dort per Definition ja nicht geben.


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Januar 2024 | 13:00

Für Arbeitnehmer die keinen Vertrag haben, gilt das Gesetz. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist heute aber Pflicht (Nachweisgesetz)

Bewertung des Fragestellers 14. Januar 2024 | 10:56

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