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iphone aus usa verkaufen

25. September 2008 11:19 |
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Internetauktionen


Habe mein iphone, aus usa stammend, bei ebay verkauft (Privatperson).
Der Käufer war mir suspekt, da er bei einem ebay-händler auch ein iphone gekauft hat und es zurückgesandt hat. Daraufhin habe ich den Händler angeschrieben und das war seine Antwort:
"VORSICHT DAS IST EIN ABMAHNANWALT!!! Er hat bei mir etwas gekauft, um an meine Adresse zu kommen (im Impressum hätte ja auch ne falsche stehen können), hat den Artikel dann zurückgeschickt, und ne Mahnung über 1500 Euro hinterher!!! Es wurde ein kleiner Fehler in der Rechnung bemängelt. Scheiße sowas. Und Sie sind anscheinend der nächste. "
Wie soll ich mich verhalten? Soll ich nach Zahlungseingang das iphone als defekt deklarieren und dem Käufer das Geld zurücküberweisen?

MfG

S.F.

Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Von einem solchen Vorgehen kann ich nur abraten. Durch den Zuschlag bei der Auktion wurde zwischen Ihnen und dem Käufer ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen. Diesen müssen Sie durch Zusenden einer mangelfreien Sache erfüllen. Sie können also nicht einfach behaupten das Iphone sei defekt und das Geld zurück überweisen, denn als Verkäufer sind Sie grundsätzlich verpflichtet das Iphone zu reparieren oder ein anderes vergleichbares Iphone zu liefern, bevor eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vorgenommen werden kann.

Sie sollten daher, wenn Sie tatsächlich eine Abmahnung erhalten, genau überprüfen, ob diese gerechtfertigt ist.
Wenn Sie den Artikel als Händler verkauft haben und Ihr Angebot, also die enthaltene Widerrufsbelehrung oder die AGB, bereits abmahnfähig sind, so ändert daran auch die Rückabwicklung des Vertrages nichts mehr. Ob Ihre Rechnung hingegen abmahnfähig ist, haben Sie selbst noch in der Hand, indem Sie diese nochmals überprüfen und korrekt ausstellen.

Haben Sie den Artikel aber als Privatperson verkauft, so haben Sie grundsätzlich auch keine Abmahnung zu befürchten.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 25. September 2008 | 11:55

Sehr geehrte Frau Götten,

herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Wie Sie richtig festgestellt haben, habe ich das Handy als Privatperson verkauft, bin auch als "Privater Verkäufer" bei ebay gemeldet. Sorgen bereitet mir, dass ich keine Originalrechnung für das Telefon habe (Usa import nicht verzollt, habs nicht selbst gekauft, sondern von jemanden neu abgekauft) , 2tens fehlt den USA-Geräten die CE-Kennzeichnung, und 3tens steht "unlocked" in der Beschreibung (d.h. es ist offen für alle Netzte, was Geräte hierzulande nicht automatisch sind).
Muss ich als privater Verkäufer wirklich nichts befürchten?

Mit freundlichen Grüßen

S.F.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. September 2008 | 14:01

Sehr geehrter Fragesteller,

Sollte das Gerät aufgrund der Tatsache, dass es ein USA Import ist, nicht die Eigenschaften erfüllen, die Sie in Ihrem Angebot bei ebay angepriesen haben und haben Sie verschwiegen, dass es sich um ein USA Import handelt, so könnte dies ein Mangel darstellen und den Käufer letztendlich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen.

Als privater Anbieter sind Sie nicht verpflichtet Verbraucherschutzvorschriften einzuhalten, da Sie selbst Verbraucher sind. Bei diesen Schutzvorschriften handelt es sich aber in der Regel um abmahnfähige Vorschriften. Als Privatperson haben Sie auch keine Verpflichtung die Originalrechnung auszuhändigen, es sei denn, dass Sie dies in Ihrem Angebot versprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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