Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne unter Zugrundelegung Ihrer Angaben.
Die Beschuldigtenvernehmung, zu der Sie geladen sind, ist bereits Teil des Ermittlungsverfahrens.
Zu dieser Vernehmung sollten Sie nicht erscheinen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet. Es empfiehlt sich generell nicht, Angaben zur Sache zu machen, ohne den Inhalt der Ermittlungsakte zu kennen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, den Ermittlungsbehörden erst die nötigen Informationen zu beschaffen, die die Annahme einer strafbaren Handlung rechtfertigen.
Es ist Ihnen in jedem Fall zu empfehlen, dem Käufer den Auktionsbetrag so schnell wie möglich zu überweisen. Hierzu sind Sie zumindest auch zivilrechtlich verpflichtet. Die Beauftragung eines Anwalts durch den Käufer mit der Beitreibung der Forderung verursacht Kosten, die unter Umständen Sie zu tragen haben.
Darüber hinaus findet die Schadenswiedergutmachung auch im Strafverfahren mildernd Berücksichtigung, wenn denn eine Strafbarkeit an sich gegeben ist.
Vorliegend besteht der Verdacht einer Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 StGB
. Die Voraussetzungen hierfür sind:
1. Täuschungshandlung, dadurch
2. Irrtum beim Opfer, dadurch
3. Vermögensverfügung + Vermögensschaden und
4. Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts war das von Ihnen verkaufte Notebook zunächst vorhanden und sollte auch an den Käufer versendet werden. Somit fehlt es bereits an der Täuschungshandlung durch Sie. Insofern ist eine Strafbarkeit wegen Betruges vorliegend nicht zu erkennen.
Es kann aber durchaus sein, daß eine entsprechende Einlassung bei der Polizei als reine Schutzbehauptung aufgefaßt wird. Umso wichtiger ist es, den Inhalt der Ermittlungsakte und damit auch die geeigneten Ansatzpunkte für eine erfolgversprechende Verteidigung zu kennen. Insofern empfehle ich Ihnen nochmals, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Abschließend erlaube ich mir den Hinweis, daß durch die Beauftragung eines Verteidigers Kosten entstehen, die Sie zunächst zu tragen hätten. Eine Erstattung durch die Staatskasse findet regelmäßig nur bei einem Freispruch durch das Gericht statt, nicht aber bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft.
In jedem Fall sollten Sie in der Lage sein zu belegen, daß das Notebook tatsächlich existierte, sich in Ihrem Eigentum befand und Sie es wegen des Defektes nicht liefern konnten/wollten.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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