Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch das Einstellen des Artikels bei Ebay zum Festpreis haben Sie zunächst einmal ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags abgegeben. Die Option, Preisvorschläge zu machen, die den Interessenten gewährt wird, begründet zudem die Möglichkeit, dass die Interessenten, soweit sie den Kaufvertrag nicht zum Festpreis abschließen wollen, eigene Angebote an Sie tätigen können.
Mir erschließt sich aus Ihren Angaben nicht ganz, weshalb Sie den Artikel, ich nehme an, es handelte sich um die vier Eintrittskarten, zu einem Preis in Höhe von 499,00 Euro eingestellt haben, der Interessent nun aber ein Angebot zu einem Preis in Höhe von 970,00 Euro machte.
Weiter entnehme ich Ihrer Sachverhaltsschilderung aber, dass Sie das Angebot des Käufers über die vier Eintrittskarten zu einem Preis in Höhe von 970,00 Euro angenommen haben, so dass der Vertrag nach § 433 BGB
zustande gekommen ist.
Aus Ihrer Sicht ergab sich der Inhalt des Vertrags aus dem Angebot des Käufers sowie Ihrer ausdrücklichen Beschreibung zum Artikel. Folglich kam zunächst ein Kaufvertrag über die Eintrittskarten für das Freundschaftsspiel Bayern gegen Barcelona zustande.
Jedoch können Willenserklärungen, die zu Verträgen führen, grundsätzlich angefochten werden, wenn der Erklärende einem beachtlichen Irrtum unterlegen war, das heißt, wenn eine Diskrepanz zwischen dem Willen und der Erklärung des Erklärenden bei deren Abgabe vorhanden war.
Die beachtlichen Irrtümer sind in den §§ 119ff. BGB
geregelt. Hinzukommen müssten eine Anfechtungserklärung sowie die Einhaltung der Anfechtungsfrist, damit ein Vertrag als von Anfang an nichtig gelten soll, § 142 BGB
.
Der Käufer könnte einem Inhaltsirrtum unterlegen sein. Dieser liegt vor, wenn er seiner Erklärung eine andere Bedeutung und Tragweite beigemessen hat. Diese könnte darin liegen, dass er irrtümlich annahm, der Geschäftsgegenstand wäre das Championsleaguespiel Bayern und Barcelona und eben nicht das entsprechende Freundschaftsspiel im Juli (vgl. Palandt, § 119, Rn. 14.).
Außerdem könnte er einem Eigenschaftsirrtum unterlegen sein. Das wäre der Fall, wenn er eine Fehlvorstellung über verkehrswesentliche oder geschäftswesentliche Eigenschaften bzw. Merkmale des Kaufgegenstands gehabt hätte (vgl. Palandt, § 119, Rn. 24f.). Da das Merkmal „Championsleaguespiel Bayern gegen Barcelona" durchaus ein wertbildender Faktor für den Kauf der Eintrittskarten zum jetzigen Zeitpunkt sein kann, könnte unter Umständen auch ein solcher Irrtum vorgelegen haben.
Die Erklärung bzw. Begründung des Käufers kann gemäß § 133 BGB
als Anfechtungserklärung ausgelegt werden, denn aus ihr lässt sich folgern, dass er der Ansicht war, Eintrittskarten für ein anderes Spiel zu kaufen und dass er daher das Geld zurück erhalten will.
Die Erklärung der Anfechtung müsste zudem unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt sein. Dies kann ich von hieraus schwer beurteilen, da die genauen Zeitpunkte der Mitteilungen mir nicht bekannt sind.
Die Entscheidung eines Gerichts bezüglich des möglichen Anfechtungsrechts des Käufers kann man leider nicht vorhersehen. Fakt ist, dass der Käufer, falls er das Geld von Ihnen zurück verlangt, seine Erklärung, seinen Irrtum, sowie die Ursächlichkeit des Irrtum für den Vertragsabschluss beweisen muss, um sein Herausgabeanspruch hinsichtlich des Geldes gerichtlich durchzusetzen. Meiner Ansicht nach wird er bereits Schwierigkeiten haben,die dem Irrtum zugrunde liegenden Tatsachen zu beweisen, da die Beschreibung Ihren Angaben nach sehr eindeutig und ausdrücklich war. Jedoch ist dennoch zu beachten, dass ein Verschulden bei Irrtümer keine Beachtung findet.(vgl. Palandt, § 119, Rn. 1)
Eine abschließende Beurteilung Ihres Rechtsfalls lässt sich hier leider nicht treffen, weil nicht alle Einzelheiten und Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Ich würde Ihnen daher empfehlen, einen Rechtsanwalt bei Ihnen vor Ort aufzusuchen, damit dieser die genaue Artikelbeschreibung, die vollständige Begründung der Gegenseite und die Umstände des Vertragsschlusses prüfen kann, um das weitere Vorgehen zu bestimmen.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die lediglich eine geringe Selbstbeteiligung vorsieht, würde ich es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und das Geld nicht zurückzuzahlen. Jedoch verbleibt diese Entscheidung letztlich bei Ihnen, ich kann Ihnen nur die Risiken aufzeigen.
Die Drohung mit der Anzeige ist ein wenig aus der Luft gegriffen, das Erfüllen eines Straftatbestandes ist abwegig. Ein Betrug hätte beispielsweise vorgelegen, wenn Sie von Anfang an vor gehabt hätten, das Geld zu kassieren, ohne die Karten wegzuschicken. Es handelt sich also allenfalls um einen "normalen" zivilrechtlichen Rechtsstreit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen und Ihnen die Entscheidung über das weitere Vorgehen erleichtern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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