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inwieweit kann ich meinen eigenen Prokura-Titel selbst widerrufen?

| 9. März 2016 11:56 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


14:06

Zusammenfassung

Soll ich meine Prokura widerrufen lassen, obwohl sie nur theoretisch ist und mir möglicherweise Nachteile bringt, oder raten Sie eher davon ab?

Die Entscheidung, ob Sie Ihre Prokura widerrufen lassen sollten, hängt von verschiedenen Faktoren ab und sollte sorgfältig abgewogen werden.
Die Prokura ist eine umfassende Handlungsvollmacht, die es Ihnen ermöglicht, fast alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen für das Unternehmen durchzuführen. Sie bringt sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich.

Der Grund ist, dass der Prokura bei mir nur theoretisch ist, also nur auf dem Papier steht. Ich bin ohnehin aufgrund meiner anderen Funktionen ein leitender Angestellter.
Ich befürchte, dass ich durch die Prokura möglicherweise nur Arbeitnehmerrechte verliere und auch unter Umständen in die Haftung genommen werden kann.
D.h. es bringt mir nicht, aus meiner Sicht.
Ist das so ?

Meines Wissens nach kann dieser jederzeit erfolgen und wirkt sich nicht auf das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus, d. h. auch bei Widerruf der Prokura besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Denn, ich möchte nur die Prokura widerrufen, mein normales Arbeitsverhältnis nach Arbeitsvertrag als leitender Angestellter soll unberührt weiterlaufen.

Im Arbeitsvertrag gibt es keinen Vermerk hinsichtlich der Prokura, sondern lediglich ein Ernennungsschreiben und den Eintrag ins Handelsregister.

Könnten Sie mir bitte eine Vorlage zur Kündigung bzw. Widerruf der Prokura hinterlegen?
Oder raten Sie von einem Widerruf eher ab, weil die Prokura unterm Strich mehr Vorteile bringt?

9. März 2016 | 13:25

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Prokura wird Ihnen durch den Geschäftsführer/Vorstand erteilt, § 48 HGB . Es handelt sich hier um eine weitreichende Vollmacht mit der der Geschäftsführer/Vorstand Aufgaben auf Sie übertragen kann, die z.B. eine Handlungsvollmacht nicht abdeckt.

2. Sicherlich bestehen Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung des Kündigungsschutzes. Die erteilte Prokura ist hierbei ein Indiz für eine Funktion als leitender Angestellter. Aber auch ohne Prokura können Sie eine Funktion als leitender Angestellter ausüben.

3. Die Erteilung und der Widerruf der Prokura ist losgelöst von dem bestehenden Arbeitsverhältnis, wobei die Erteilung einer Prokura ein besonderes Vertrauen der Geschäftsführung ausrückt.

4. Die Prokura "zurückgeben" oder widerrufen können Sie nicht. Diese Befugnis hat nur der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführung und ggfs. die Gesellschafterversammlung.

5. Sie können daher lediglich den Geschäftsführer bitten die Prokura zu widerrufen. Im weiteren ist dieser Widerruf auch gegenüber dem Handelsregister zu erklären, damit die dort eingetragene Prokura gelöscht wird.

6. Vorteile in der Prokuraerteilung bestehen darin, dass Sie umfassende Vertretungsmacht für das Unternehmen haben. Wie diese bestehende Vertretungsbefugnis daher tatsächlich ausgestaltet ist, bestimmt sich im Innenverhältnis.

7. Allerdings sehe ich auch keine Nachteile in der Erteilung einer Prokura. Vielmehr sollten Sie auch einschätzen, ob das mit der Prokuraerteilung ausgesprochen Vertrauen des Geschäftsführers nicht beeinträchtigt werden könnte, wenn Sie die Prokura nicht mehr führen möchten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2016 | 12:16

Besten Dank !

wenn ich aber dennoch die Prokura widerrufen möchte; hätten Sie mir hierfür bitte eine Vorlage ?

Sehr geehrter Herr ... ,

hiermit...

usw.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2016 | 14:06

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Anbei meine Vorlage:

Sehr geehrter Herr,

hiermit gebe ich den mir verliehenen Prokuratitel mit Wirkung zum (Datum) zurück.

Aufgrund meiner Aufgaben sehe ich eine Prokura nicht als erforderlich an und möchte Sie bitten die im Handelsregister eingetragene Prokura zeitnah zu löschen.

Über eine kurze Bestätigung wäre ich dankbar und verbleibe

mit besten Grüßen

Ich hoffe dies hilf Ihnen weiter.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. März 2016 | 15:06

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