Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie das Darlehen zur Finanzierung Ihres Bauvorhabens bei derselben Bank aufgenommen haben, bei der Sie auch Ihr Girokonto führen. Denn nur in diesem Fall kommt eine Rückbuchung der Lastschrift in Betracht.
2.Der Darlehensvertrag kann durch Ablauf einer vereinbarten Zeit ohne weiteres enden oder durch ordentliche, § 489 BGB
, oder außerordentliche Kündigung beendet werden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann vertraglich beschränkt bzw ausgeschlossen werden. Besondere Falllagen der außerordentlichen Kündigung regelt § 490 BGB
. Voraussetzung ist, dass dem Kündigungswilligen ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Hierbei ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der schützenswerten widerstreitenden Beteiligteninteressen vorzunehmen, BGH NJW 1986, 1928
, 1929.
3.Die Kündigung aus wichtigem Grund wird in der Rspr zB anerkannt, wenn der Darlehensnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen erheblich in Verzug gerät (BGH WM 1999, 840
zum Verzug bei einem gewerblichen Millionenkredit mit mehr als vierteljährigem Rückstand; OLG Karlsruhe WM 1991, 1332, 1333) oder sie gänzlich einstellt (OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 1452
). Der Vertrag kann auch dann außerordentlich gekündigt werden, wenn sich die Vermögenslage der Darlehensnehmer – also Ihnen – maßgeblich ändert. Diese Änderung kann in der deutlichen Überziehung des Dispokredits liegen. Für eine derartige Kündigung ist im Normalfall eine Abmahnung erforderlich, dh die Bank muss Sie vorab anmahnen und die außerordentliche Kündigung androhen. Sollte die außerordentliche Kündigung ohne Ankündigung erfolgt sein, kann das zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
4.Sie sollten mit dem Bankberater sprechen und ihm anbieten, dass Sie die Zahlung umgehend leisten. Des weiteren sollten Sie nachfragen, wie die Bank sich das weitere Vorgehen vorstellt. Da Sie in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis stehen, wäre es eventuell sinnvoll, wenn Sie sich einen Rechtsanwalt oder Finanzberater als Hilfe zu dem Gespräch dazu holen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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