Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es wäre interessant zu erfahren, woher Ihr Gatte die dargestellten Informationen erhalten hat. Denn diese Information findet weder im Gesetz, noch in der Rechtsprechung eine entsprechende Grundlage.
Grundsätzlich sind Sie an mit der Bank vereinbarte Zinsfestschreibungen (nicht: Darlehenslaufzeiten!) gebunden, d.h. während dieser Zeit ist es Ihnen grundsätzlich nicht möglich, das Darlehen vorzeitig zu kündigen. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: Zum einen dann, wenn die Vereinbarung der Zinsfestschreibung bereits 10 zurückliegt – dann ist eine Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten möglich, OHNE dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Zum anderen besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihre berechtigten Interessen eine vorzeitige Kündigung gebieten (§ 490 Abs. 2 Satz 1 BGB
); dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie das Sicherungsobjekt verkaufen wollen. In diesem Fall, der auf Ihren Sachverhalt durchaus anwendbar sein kann, schreibt der Gesetzgeber aber in § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB
ausdrücklich die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor! Das bedeutet, dass Sie auf keinen Fall ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung den Darlehensvertrag beenden können.
Allerdings wäre zu überlegen, ob eine Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts aus § 490 Abs. 2 BGB
nicht doch wirtschaftlich sinnvoll wäre. Denn mit der Vorfälligkeitsentschädigung soll nur die Differenz zwischen dem aktuellen Marktzins und dem höheren vertraglichen Zins ausgeglichen werden, d.h. Ihre Bank erhält nicht den gesamten entgangenen Zins, sondern nur die entgangene Zinsdifferenz. Da Sie das abzulösende Darlehen durch ein neues, zinsgünstigeres Darlehen ersetzen würden, könnte die Umschuldung „unter dem Strich" kostenneutral ausfallen. Es würde sich also lohnen, entsprechende Angebote einzuholen und den effektiven Zinsnachteil, d.h. den nicht durch den aktuellen Zinsvorteil ausgeglichenen Teil der Vorfälligkeitsentschädigung, konkret zu berechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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