Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Auseinandersetzungsvertrag zwischen Ihrem Halbbruder und den Cousins bildet die alleinige Rechtsgrundlage für die Auszahlungsansprüche von je 1/3 des Veräußerungserlöses.
Daher sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, sondern Ihren Grund in der späteren Lebensführung Ihres Halbbruders haben, nicht vorab in Abzug zu bringen. Allein Kosten, die auf der Veräußerung selbst beruhen ( etwa anteiligen Notarkosten, Löschungskosten für Grundbuchlasten o.ä. ) wären abziehbar.
Für den Abzug weiteren Kosten - Betreuungskosten, Pflegekosten etc. - besteht aber keine Rechtsgrundlage, sofern nicht im Auseinandersetzungsvertrag weitere Regelungen dazu getroffen worden sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht