Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung sehe ich weder Anhaltspunkte für eine Straftat noch für eine Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten.
2.
Der Betrug gem. § 263 StGB setzt zunächst voraus, daß Sie durch eine Täuschungshandlung die zuständige Behörde zu der irrtümlichen Auffassung gebracht haben, zugunsten der Freundin Leistungen zu erbringen, die nicht erbracht werden mußten. D. h., Sie müßten aktiv gegenüber der Behörde tätig geworden sein, damit Ihrer Freundin Leistungen gewährt werden, die ihr tatsächlich nicht zustehen.
Für eine solche Täuschungshandlung ergeben sich auf der Grundlage Ihrer Schilderung jedoch keine Anhaltspunkte.
Ebenso wenig sind Tatsachen ersichtlich, die für eine Mittäterschaft oder Beihilfe zum Betrug sprechen könnten.
2.
Da Sie keinen Schaden verursacht haben, sind Sie auch nicht schadenersatzpflichtig.
Allein Ihre ehemalige Freundin wird sich ggf. in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht zu verantworten haben.
3.
Die Tatsache, daß Ihre Freundin Ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, ist eine Ordnungswidrigkeit, für die sich ggf. die ehemalige Freundin zu verantworten haben wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt