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Qualifikation des 'Amtsarztes'

15. Juni 2024 15:19 |
Preis: 35,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren !

Unser Sohn soll dem Amtsarzt vorgestellt werden. Es geht um eine medizinische Fragestellung. Wir haben ein Attest von einem Kinder- und Jugendpsychiater eingereicht. Nun möchte man dieses
Attest in Frage stellen.

Die Amtsärztin haben wir bereits im gleichen Kontext kennengelernt, sie ist allerdings keine
Fachärztin, also keine Kinder- und Jugendpsychiaterin. Sie macht lediglich die ganz normale
Schuleingangsuntersuchung.

Wir hatten damals - als an der anderen Schule schonmal das gleiche Thema war - ein Attest von einem KJP eingereicht, sie sollte auch überprüfen, ob
der Sachverhalt richtig ist. Sie hat unser Kind wie einen 6-Jährigen untersucht, um die
psychiatrische Fragestellung zu überprüfen. Es war exakt die gleiche Untersuchung, die er
damals mit 6 Jahren von ihr erhalten hat. Also auf ein Bein stellen, hüpfen und so weiter.

Sie ist also überhaupt nicht qualifiziert für eine solche Untersuchung.

Wir sind nicht bereit, die Fragestellung von einer Ärztin überprüfen zu lassen, die gar nicht
die Qualifikationen mitbringt. Müssen wir das ?
Wenn nicht, welche Möglichkeiten haben wir ?

Bitte gerne mit Angabe der Rechtsgrundlage. Danke.

Freundliche Grüsse

15. Juni 2024 | 17:01

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Qualifikation des Amtsarztes bezieht sich auf das öffentliche Gesundheitswesen. Auf diesem Gebiet hat der Amtsarzt seinen Facharzttitel.

Nach der Rechtsprechung liegt es in der besonderen ärztlichen Kompetenz dieses Facharztes, medizinische Sachverhalte in Hinblick auf Rechtsvorschriften zu würdigen, hier etwa die Schulfähigkeit eines Kindes nach dem Schulgesetz.

Es versteht sich von selbst, dass ein Arzt nicht in jeder Facharztschaft vertiefte Kenntnisse haben kann. Deshalb muss der Facharzt, wenn er seine eigenen medizinischen Kenntnisse für unzureichend hält, weiteren fachärztlichen Sachverstand hinzuziehen und auf Grundlage der eingeholten Stellungnahmen sodann abschließend entscheiden.

Wenn Sie schließlich mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung nicht einverstanden sind, können Sie gegen die darauf fußende Verwaltungsentscheidung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Das Gericht wird dann inzident die Entscheidung des Amtsarztes überprüfen und, wenn es seine Stellungnahme für zweifelhaft hält, selbst Beweis erheben durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

ANTWORT VON

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