Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn in einer Vorschrift ein "kann" enthalten ist, so bedeutet dies grundsätzlich, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessen hat.
Ermessen heißt, dass die Behörde zwischen verschiedenen Rechtsfolgen wählen kann, die Behörde ermächtigt ist, die Rechtsfolgen selbst zu bestimmen.
Das Ermessen soll der Einzelfallgerechtigkeit dienen. Die Behörde soll eine den konkreten Umständen angemessene und sachgerechte Lösung treffen, dabei können Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden.
In der Praxis bei Behörden ist es jedoch möglich, dass das Ermessen durch Verwaltungsrichtlinien der vorgesetzen Behörde eine einheitliche Handhabung des Ermessen vorgibt. Eine solche Ermessensbindung soll dem Grundsatz der Gleichbehandlung dienen.
Aber auch dabei ist die Behörde verpflichtet ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben.
Wenn die Behörde ihr Ermessen nicht richtig ausübt oder ihre Grenzen überschreitet, handelt sie rechtswidrig. Dies kann durch ein Verwaltungsgericht überprüft werden.
Die Frage ist jedoch, ob sich dies bei einem Betrag von 5,- E lohnt.
Bezüglich des Antrags ist zu sagen:
Ein Antrag ist die an eine Behörde gerichtete, ein bestimmtes Begehren enthaltene Erklärung einer Person. Davon ist die bloße Anfrage zu unterscheiden.
Bei einer Anhörung würde ich Ihnen raten, Ihren Fall so wie oben geschildert dazustellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihre rechtliche Lage geben und stehe Ihnen für ein weiteres Vorgehen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hier noch für Sie ein Auszug aus dem Gesetz über Personalausweise:
§ 1 Ausweispflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.
§ 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,
2. es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder
3. gegen das Verbot
a) der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4 Abs. 2 oder
b) der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder
c) der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Diese Antwort ist vom 02.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank!
Die Angelegenheit dauert immer noch an ...
Den Widerspruch habe ich weitestgehend gemäß Ihrer Empfehlung verfasst. Ein Bußgeldbescheid wurde erlassen, dem ich auch widersprach.
Nun will man den Bußgeldbescheid vollstrecken UND die
Sache der Staatsanwaltschaft übergeben (wenn ich den Wider-
spruch nicht aufhebe, was ich nicht tun werde).
Ist das rechtmäßig? Nach meinem Verständnis ist es (etwas)
unsinnig zunächst zu vollstrecken und DANACH den Bußgeld-
bescheid gerichtlich "prüfen" lassen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich haben Widerspruch und die Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung. Dass heißt, das der angefochtene Bescheid zunächst in seiner Vollziehung gehemmt ist, und nicht daraus vollstreckt werden kann, wenn ein zulässiger Widerspruch eingelgt wurde.
Dies ist der Grundsatz. Es bestehen jedoch Ausnahmen in denen eine Vollsterckung weiter möglich ist.
Z.B. kann die Behörde, die einen Bescheid erlassen hat oder die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung anordnen.
Dies ist aber nur ausnahmsweise und nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, die dann zu prüfen wären.
Wir wünschen Ihnen weitererhin bei Ihrer Rechtsverfolgung viel Erfolg,
mit freundlichen Grüßen