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Dienstunfähigkeitsuntersuchung beim Amtsarzt

10. September 2006 12:11 |
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Verwaltungsrecht


Ich bin seit einigen Jahren im Vorruhestand aufgrund psychischer Probleme. Deshalb muss ich alle 3 Jahre zum Amtsarzt zur Überprüfung meiner Dienstfähigkeit. Mit welchen dienstrechtlichen Konsequenzen muss ich rechnen, falls ich dem Amtsarzt verschweige, dass ich inzwischen 2 Kinder adoptiert habe.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten möchte.

Sollte Ihr Amtsarzt nach Ihren familiären Verhältnissen / etwaigen Kindern explizit gefragt haben, rate ich Ihnen dringend, darauf wahrheitsgemäß zu antworten. Sie trifft bei der Untersuchung durch den Amtsarzt eine Mitwirkungsobliegenheit dergestalt, dass sie Fragen, die möglicherweise für die Beurteilung eines etwaigen Krankheitsbildes maßgeblich sind, richtig beantworten.

Was dies im Einzelnen bei der Beurteilung von „psychischen Problemen“ sein kann, ist in das Ermessen des untersuchenden Arztes gestellt. Aber auch, wenn sie nicht ausdrücklich danach gefragt werden, sollten Sie die Adoption zweier Kinder ungefragt offen legen.

Sollte diese Angabe zu einer anderen (positiveren) Beurteilung Ihres Krankheitsbildes führen und sie unterlassen diese, so könnte dies im denkbar schlechtesten Fall zu der Bewertung führen, dass die Voraussetzung der Dienstunfähigkeit nicht vorliegen. Mithin würden sie dann Ihre Versorgungsbezüge möglicherweise zu Unrecht erhalten mit der Folge, dass Rückforderungsansprüche entstehen, die sich grundsätzlich nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung aus den §§ 812 BGB richten.

Dessen ungeachtet bestünde die Gefahr einer Disziplinarstrafe, die grundsätzlich auch bei Beamten im (Vor-)Ruhestand möglich ist. Denkbar hier sind grundsätzlich Sanktionen wie die Kürzung oder Aberkennung des Ruhestandsgehalts.

Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise ein anderes Ergebnis nahe legen. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Ich hoffe, Ihnen die in diesem Forum angestrebte erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Tobias Kraft
Rechtsanwalt

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