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Diese Antwort ist vom 27.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Der Elternbeitrag kann grundsätzlich nur durch eine Satzung(sänderung) angehoben werden. Eine solche wird in Ihrem Fall nach der Gemeindeordnung und dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) für das Land NRW durch den Gemeinderat bzw. in Ihrem Fall Stadtrat erlassen worden sein.
Nach § 2 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Dabei darf eine Erhöhung natürlich nicht willkürlich erfolgen. Änderungen können zum Beispiel dadurch notwendig werden, das Zuschüsse des Landes NRW weggefallen sind oder ähnliches und die dadurch entstehende Mehrbelastung der Gemeinde zu kompensieren ist. Die Gemeinden sind sogar verpflichtet bzw. können von der Kommunalaufsicht verpflichtet werden, Beiträge wegen solcher Ausfälle anzupassen. Allerdings darf die Belastung durch die Erhöhung nicht unzumutbar sein (daher auch die Staffelung nach Einkommen). In NRW ist ein Höchstbeitrag von EUR 150 aber inzwischen durchaus üblich.
Die Mitteilung an Sie über die Erhöhung ist aber ein Bescheid, welcher theoretisch mit Widerspruch angefochten werden kann. Im Rahmen des Widerspruchsverfahren können auch etwaige Einwände gegen die Satzung (formell oder inhaltlich) erhoben werden. Die Satzung ist zu veröffentlichen. An sich müsste der Beitragsbescheid auch hierauf verweisen. Sie sollten daher die Satzung einsehen und gegebenenfalls Veröffentlichungen zu den Sitzungen der Beschlussfassungen, aus denen regelmäßig auch der Grund für die Erhöhung hervorgeht bzw. sich den Grund für die Erhöhung erläutern lassen.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
27.07.2010 | 23:32
Sehr geehrte Frau Möhlenbrock,
vielen Dank für Ihre schnelle und verständliche Antwort.
Lt. Bescheid ist allerdings ein Widerspruch *nicht* möglich; es wird auf die Bürokratieabbaugesetze I und II hingewiesen, so dass nur eine Klage mit Angabe von Kläger, Beklagtem und Gegenstand des Begehrens zusammen mit einem bestimmten Antrag möglich ist. Davor würde ich zunächst absehen - die Erfolgsaussicht dürfte eher gering sein, nehme ich an. Dass die Rechtsschutzversicherung einspringt bezweifele ich ebenfalls.
An wen kann/muss ich mich wenden, wenn ich die Satzung einsehen bzw. mir diese erläutern lassen möchte? Direkt beim FB Jugend? Wären zwei Wochen Frist hierfür genug, da eine Klage ja innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe erhoben werden müsste.
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.07.2010 | 12:17
Sehr geehrte Ratsuchende,
tatsächlich hat NRW weitgehend das Widerspruchsverfahren durch jene „Bürokratieabbaugesetze" Ende 2007 abgeschafft (zu Lasten der Gerichte. Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass dies lange Bestand haben wird, weil es meines Erachtens nicht nur die Rechte des Bürgers einschränkt, sondern auch die Gerichte belastet – Abbau der Bürokratie in den Behörden und Aufbau des Gerichtsapparats). Das hatte ich nicht berücksichtigt.
Aber in NRW ist dann tatsächlich direkt Klage zu erheben innerhalb eines Monats und ohne vorhergehendes Vorverfahren.
In NRW gibt es auch für die Erhebung der Elternbeiträge eine gesetzliche Sonderregelung. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge in Ihrem Fall sind § 5 und § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Forderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) von 2007, Volltext:
http://www.mgepa.nrw.de/pdf/kinder-jugend/KiBiz_Volltext.pdf
Nach § 5 KiBiz kann der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der OGS (...) Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalen Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. § 23 KiBiz regelt näheres.
Dabei ist streitig, ob die Elternbeiträge durch jenes Gesetz nunmehr ohne Satzung festgelegt werden können. Zu dieser Diskussion siehe folgende Seite des Städte- und Gemeindebundes:
http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/auslegung-des-23-abs-5-kinderbildungsgesetz.html
Womöglich gibt es also gar keine Satzung, wobei dies meines Erachtens rechtswidrig wäre und trotz KiBiz nicht möglich ist (zu der strittigen Rechtslage und -frage siehe auch vorstehenden link).
Satzungen sind in den örtlichen Amtsblättern der Gemeinde / Stadt in den Geschäftszeiten einzusehen. Die Fundstelle im Amtsblatt muss Ihnen die den Bescheid erlassende Behörde angeben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de