Sehr geehrter Fragesteller,
Der Anspruch auf das Abrechnungssaldo wird sofort fällig ab Zugang der Abrechnung. Voraussetzung ist, dass die Abrechnung formell ordnungsgemäß, nachvollziehbar und nachprüfbar ist. Durchsetzbar ist der Anspruch allerdings erst nach Ablauf einer gewissen Prüfungsfrist des Mieters. Verzug tritt erst dann ein, wenn die Abrechnung auf Schlüssigkeit geprüft werden konnte.
Die von Ihnen dafür eingeräumte Frist von sechs Wochen war ausreichend. Den offenen Restbetrag von 700 EUR können Sie ab Zugang der berichtigten Abrechnung verzinsen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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