Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Nebenkostenabrechnung ist nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf die vertraglichen Angaben zur Wohnfläche abzustellen, vgl. BGH, Urteil vom 30.5.2018, Az.: VIII ZR 220/17
. Insoweit ist es zulässig, wenn Ihr Vermieter hier auf die tatsächliche Wohnfläche abstellt.
Seine frühere Rechtsprechung, wonach im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist (soweit diese nicht mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht) vertritt der Bundesgerichtshof inzwischen nicht mehr.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
27.01.2020
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13:37
Antwort
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