Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Als sogenannte Heiznebenkosten dürfen die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfallsung nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Dies sind die Kosten für den Wärmedienst. Hierunter fallen sowohl das Austauschen der Messampullen als auch die Kosten für das Ablesen und das Erstellen der Heizkostenabrechnung sowie die Kosten für die Wartung und Eichung. Die Heiznebenkosten, zu denen weiterhin der Betriebsstrom, die Kosten für die Bedienung und Überwachung und die Reinigungskosten zählen dürfen in der Summe 16 % bis 24 % der Brennstoffkosten nicht überschreiten, wobei für die Betriebsstromkosten regelmäßig 5 % bis 7 % und die Wartungskosten 5 % der Brennstoffkosten als angemessen angsehen werden. Angesichts dieser Verteilung wird die Position Abrechnungsservice, die in Ihrer Heizkostenabrechnung 15 % der Brennstoffkosten beträgt, als überhöht eingestuft werden müssen, wenn daneben Betriebsstrom, Wartung- und Reinigungskosten in Ansatz gebracht werden. Die Mieter könnten daher berechtigte Einwände gegen die Heizkostenabrechnung erheben, weshalb Sie ggf. die Abrechznungsfirma wechseln sollten. Aus der Rechtsprechung verweise ich auf eine Entscheidung des LG Berlin, wonach ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot angenommen wurde, wenn die Kosten für die Heizkostenabrechnung die Hälfte der gesamten Heizkosten betragen (LG Berlin, Az 62 S 220/03
, aus: MM 1+2/04, S. 43; in diesem Sinne auch AG Bersenbrück AM 1999, 467).
Grundsätzlich hat ein Mieter keinen Anspruch auf Zusendung von Fotokopien. Ihm muss lediglich die Einsichtnahme ermöglicht werden. (LG Berlin, Az 62 S 230/02
, GE 2003, S. 121; LG Berlin, Az 67 S 147/02
, GE 2003, S. 253; LG Zwickau, Az 6 S 176/02
, WM 2003, S. 271; AG Hannover, Az 519 C 150/05, WM 2005, S. 721). Nur in Ausnahmefällen, wenn es dem Mieter nicht zumutbar ist, die Belege am Ort des Vermieter einzusehen, kann er Zusendung von Kopien verlangen. (LG Zwickau, Az 6 S 176/02
, WM 2003, S. 271). Die Tatsache, dass Sie an 5 Tagen in der Woche von Ihrem Wohnsitz 500 km entfernt wohnen, können Sie meiner Auffassung nach für die Unzumutbarkeit , die Unterlagen in dem Büro des Vermieters einzusehen, anführen, so dass Sie einen Anspruch auf Übersendung der Belege haben werden. Als Kopierkosten werden EUR 0,25 bis EUR 0,50 als angemessen angesehen, die von Ihnen als Mieter zu tragen wären.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 26.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.04.2006
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12:26
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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