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gestaffelte Kündigungsfristen bei Mietvertrag

| 29. Mai 2008 10:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Walter

Möchte meinen Mietvertrag kündigen. Laut Vertrag begann das Mietverhältnis am 15.12.2000 und galt bis zum 31.12.2003, danach verlängerte es sich jeweils um 12 Monate wenn nicht mit folgenden Fristen gekündigt wurde:
* 3 Kalendermonate wenn seit er Überlassung des Wohnraumens weniger als 5 Jahre vergangen sind,
* 6 Kalendermonate - 5 Jahre vergangen
* 9 Kalendermonate - 8 Jahre vergangen
* 12 Kalendermonate - 10 Jahre vergangen

Meine Fragen:
a) wenn ich dieses Jahr noch kündigen will, muss ich dann tatsächlich bereits die Kündigungsfrist von 9 Kalendermonaten einhalten und
b)kann ich tatsächlich immer nur zum 31.12. eines Jahres kündigen oder hat sich das mit Änderung des Mietrechtes auch geändert?
Danke für eine Rückmeldung

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ich gehe bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass Sie Mieter und nicht Vermieter sind.
Sie hatten zunächst einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen, welcher sich jedoch verlängert hat und somit nun als unbefristet gilt.

Die in Ihrem Mietvertrag vereinbarten Fristen entsprechen der alten Rechtslage. Aufgrund einer in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesreform darf dem Mieter keine längere Kündiungsfrist als 3 Monate mehr auferlegt werden.

Die neue Gesetzeslage gilt inzwischen auch für Altverträge, so dass auch Sie nur 3 Monate Kündigungsfrist einhalten müssen. Somit können Sie zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

In Ihrem Fall bedeutet dies also konkret, dass Ihre Kündigung dem Vermieter in nachweisbarer Form bis spätestens zum 4.6.2008 ZUGEGANGEN sein muss, damit zum 31.8.2008 das Mietverhältnis beendet ist.

Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin


info@recht-kanzleischorn.de

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