Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Aufgrund fehlender Angaben gehe ich hier zunächst von einem Wohnraummietvertrag aus. Befristungen und Laufzeitmietverträge sind hier schon seit einiger Zeit wegen einer Gesetzesänderung nicht mehr so ohne weiteres möglich. Hier gelten strenge Voraussetzungen. Doch fehlen auch hier Angaben, weswegen ich derzeit davon ausgehe, dass es sich nunmehr um einen unbefristeten Mietvertrag handelt.
Nach § 573 c BGB
kann der Mieter diesen grundsätzlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 573c Abs. 4 BGB
unzulässig.
Die dreimonatige Kündigungsfrist gilt grundsätzlich auch für den Vermieter. Allerdings verlängert sich für den Vermieter die Kündigungsfrist nach 5 Jahren um 3 Monate und nach 8 Jahren um weitere 3 Monate. Aus Sicht des Vermieters gilt also zunächst eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, nach 5 Jahren eine Kündigungsfrist von 6 Monaten und nach 8 Jahren Mietdauer eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.
Falls gewünscht, schaue ich mir aber gerne mal Ihren Mietvertrag im Rahmen eines Zusatzangebotes an und prüfe diesen auf Ihre genauen Kündigungsmöglichkeiten.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage (https://www.123recht.de/anwalt/Rechtsanwalt-Bernhard-Schulte-Frechen-__l108340.html) kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)