Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um absolute Rechtssicherheit zu haben und zur Vermeidung rechtlicher Nachteile Ihrerseits ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Erstellung des Mietvertrags anzuraten. Dies gilt inbesondere für Verträge mit langer Laufzeit.
Prinzipiell gilt in Ihrem Falle der Grundsatz der freien Vertragsgestaltung (Privatautonomie). Da es sich um zwei juristische Personen handelt, können die vertraglichen Regelungen weitestgehend frei gestaltet werden. Im Gegensatz zur vom Gesetzgeber vorgesehen Schutzwürdigkeit einer natürlichen Person als Mieter greifen für Kaufleute keine bzw. nur geringe Schutzklauseln. Der Gesetzgeber erachtet Kaufleute als "rechtsfähig" genug, dass diese wissen, auf welche Vertragsbindungen sie sich einlassen.
Somit können auch unterschiedliche Kündigungsfristen (wie nach Ihrem Andenken) gewählt werden, wenn die Parteien sich hierauf in einer Individualvereinbarung verständigen können.
Das Auseinanderfallen von Kündigungsfristen bzgl. Vermieter und Mieter ist bereits im Gesetz angelegt und auch im Wege vertraglicher Vereinbarungen generell zulässig. Probleme treten regelmäßig dann auf, wenn der Mieter durch "überlange" Kündigungsfristen benachteiligt wird. In Ihrem Falle soll der Mieter jedoch gerade begünstigt werden.
Ggf. wäre auch ein Optionsrecht anzudenken. Hiernach könnte das Mietverhältnis beispielsweise 5 Jahre laufen und hernach automatisch enden, wenn der Mieter nicht ein Optionsrecht für weitere 5 Jahre ausübt. Die Gestaltungen sind, wie ausgeführt, vielseitig und der Vertrag sollte - auch mit Blick auf die von Ihnen angedachten Investitionen und einer möglicherweise zu vereinbarenden Abgeltung bzw. Rückbauverpflichtung - mit Hilfe eines Rechtsanwalts gestaltet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-