Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach ihrer Vereinbarung wäre es korrekt, wenn das Mietverhältnis bis zum 31.01.2016 läuft.
Allerdings bestehen meinerseits starke Bedenken an der Wirksamkeit der Vereinbarung, dafür bräuchte ich die Information, ob es sich um eine Wohnraummiete handelt.
Sollte dies der Fall sein,so wäre die Vereinbarung (lange Kündigungsfrist ist ein Nachteil des Mieters) nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Es würde an ihre Stelle die gesetzliche Kündigungsfrist treten, die besagt, dass eine Kündigung bis zum 3. Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist ( 573 c Abs.1).
Aber Achtung der Vermieter darf für ihn ungünstige Regelungen, also eine längere Kündigungsfrist, treffen und ist an solch eine Vereinbarung gebunden.
Bei der Gewerberaummiete wäre eine Kündigung am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig ( § 580 a Abs. 2 BGB). Hier könnten andere Absprachen durch Individualvereinbarung getroffen werden. Sollte allerdings ein vorformulierter Mietvertrag oder AGBen verwendet worden sein, ist fraglich inwieweit diese Vereinbarung anerkannt werden wird. Denn die AGB muss neben der gegebenen Transparenz und Klarheit auch zu erwarten sein, also sie darf den Vertragspartner nicht überraschen. Dies wäre stark von der Argumentation abhängig.
Ich muss ihnen daher raten,die Kündigung zum 31.12.2016 zu akzeptieren, falls es sich um Wohnraummiete handelt, sonst ist die Kündigungsfrist noch kürzer. Vor Gericht hätte die Absprache jedenfalls keinerlei Bestand.
Sollten sie weitere Fragen haben, scheuen sie sich bitte nicht, diese über die kostenlose Nachfragefunktion zu stellen, erst Recht, wenn vielleicht ein Mietverhältnis anderer Art als Wohnraum- oder Gewerbemiete vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen