Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist es richtig, dass der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung für Sie kaum möglich sein dürfte, wenn Sie in Deutschland nie arbeitstätig waren. Die von Ihnen erwähnte Anwartschaftsversicherung (ich gehe hier von einer privaten Anwartschaftsversicherung aus) hat darauf keinen Einfluß.
Etwas anderes würde gelten, wenn Sie ALG I/II beziehen oder in Zukunft beziehen können, denn dann wären Sie in der GKV pflichtversichert. Soweit das nicht der Fall ist, käme für Sie gegenwärtig ohnehin nur die freiwillige Mitgliedschaft bei einer GKV in Betracht, die jedoch an enge Voraussetzungen gebunden ist.
So können der Versicherung nach § 9 SGB V
freiwillig nur beitreten:
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3. (aufgehoben)
4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren,
7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren.
Sie werden sich daher in Ihrem Fall wohl privat krankenversichern müssen. Ich würde Ihnen trotzdem raten, nochmal bei den gesetzlichen Krankenkassen direkt anzufragen (falls Sie an einer GKV interessiert sind). Vielleicht liegen bei Ihnen doch irgendwelche Umstände vor, die zu einer GKV berechtigen könnten und die hier nur nicht zur Sprache gekommen sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
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