Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zu 1.)
Dies ist korrekt, die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und die Arbeitsweise sind irrelevant.
Zu 2.)
Diese Zahlen kann ich nicht bestätigen, Sie sind sozial versicherungspflichtig beschäftigt, wenn Sie angestellt sind und mehr als 450 € (Minijob) verdienen. Wenn Sie allerdings weiterhin selbstständig tätig bleiben wollen, dann müssen in der Angestelltentätigkeit, vereinfacht, mehr arbeiten und ein höheres Einkommen erzielen.
Zu 3.)
Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, welches Sie auch noch bis zu 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht ausüben können, Sie sollten aber zeitnah kündigen.
Zu 4.)
Mehr fällt mir jetzt nicht ein, zu einer eventuellen selbstständigen Nebenbeschäftigung, siehe zu 2.).
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11. März 2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Herr Braun,
vielen Dank für die kompetenten Antworten.
Eine Frage noch: Falls ich irgendwann wieder in die Selbstständigkeit wechseln möchte habe ich ja dann die Option in der gesetzlichen Krankenkasse zu verbleiben. Soweit ich weiß ist ja hier der monatliche Beitrag bei circa 350,- € gedeckelt.
Wie lange muss ich im Angestellten-Verhältnis verbleiben um wieder in die Selbstständigkeit wechseln zu können aber weiterhin in die gesetzliche Krankenkasse nutzen zu können? Ist das bereits nach einem Monat theoretisch möglich, oder gibt es hier längere "Wartezeiten"?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen vor einem Wechsel in die freiwillige GKV mindestens 12 Monate in der GKV gewesen sein oder innerhalb von 5 Jahren, 24 Monate gesetzlich versichert gewesen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt