Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung auf diesem Portal beantworten möchte.
Die aktuelle Pflichtversicherungsgrenze liegt 2010 bei einem Jahreseinkommen von 49.950 Euro. Nur wenn Sie diese Einkommensgrenze - sowie die Einkommensgrenzen der Folgejahre - als Arbeitnehmer 3 Jahre in Folge überschreiten, besteht die Möglichkeit der Privatversicherung.
Aufgrund der Aufnahme einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis mit einem Jahreseinkommen unter der Pflichtversicherungsgrenze besteht für Sie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV, und zwar auch dann, wenn Sie nebenberuflich oder untergeordnet selbständig tätig sind. Die Versicherungspflicht als Angestellter in der GKV besteht seit Aufnahme dieser Tätigkeit, also seit dem 01.04.2010. Insofern ist die Auffassung der Krankenkasse, dass Sie sich seit dem 01.04.2010 in der GKV pflichtversichern müssten grundsätzlich nicht zu beanstanden, .
Zumindest hinsichtlich des Einkommens ist die Angestelltentätigkeit wohl als Hauptberuf anzusehen, so dass ich davon ausgehe, dass die Beurteilung der Krankenkasse, dass das Angestelltenverhältnis überwiegt und die Selbständigkeit "nur" als Nebentätigkeit zu bewerten ist, grundsätzlich zutrifft. Ggf. müsste dieser Umstand noch gesondert geprüft werden, wenn z. B. der Arbeitsaufwand für die Selbständigkeit deutlich größer wäre als der Arbeitsaufwand/-umfang im Angestelltenverhältnis. Nach Ihrer Schilderung spricht allerdings einiges dafür, dass das Angestelltenverhältnis als hauptberufliche Tätigkeit richtig von der Krankenkasse eingestuft wurde.
Insgesamt werden Sie wohl unter den beschriebenen Umständen aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage keine andere Möglichkeit haben, als sich in der GKV pflichtversichern zu lassen und die Privatversicherung insoweit aufzugeben. Die finanziellen Einbußen durch ggf. höherer Beiträge und Nachteile bei der Kostenübernahme des Implantats sind zwar für Sie höchst unangenehm, aber leider eine Folge dieser gesetzlichen Regelungen, die in den meisten Fällen bedauerlicherweise nicht zu vermeiden ist.
Nach erster und vorläufiger Einschätzung wird es also aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis - die als Haupttätigkeit zu beurteilen sein wird - wohl nicht möglich sein, dass Sie weiterhin privat versichert bleiben. Sie werden daher wohl oder übel in die AOK wechseln müssen.
Sie sollten sich bei Ihrer Privatversicherung über die Möglichkeiten einer rückwirkenden Kündigung erkundigen. Darüber hinaus sollten Sie sich bei der PKV erkundigen, ob für Sie eine Anwartschaft sinnvoll wäre für den Fall, dass Sie im Angestelltenverhältnis die Pflichtversicherungsgrenze künftig dauerhaft überschreiten oder aber künftig u. U. ein Schwerpunkt in der Selbständigkeit mit entsprechendem Einkommen liegen sollte. Auch eine zusätzliche Zahnversicherung oder eine sonstige private Zusatzversicherung könnte für Sie in Betracht kommen, wobei es allerdings sehr fraglich ist, ob die anstehende Zahnversorgung davon erfasst werden würde.
Selbstverständlich sollten Sie sich auch unbedingt eingehend bei der AOK über die anstehende Pflichtversicherung sowie die Beiträge erkundigen. Sie sollten zudem auch noch einmal vorsorglich das weitere Einkommen aus der Selbständigkeit und aus der Vermietung mitteilen, damit ggf. dort noch einmal geprüft werden kann, ob der Schwerpunkt tatsächlich im Angestelltenverhältnis liegt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin