Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1)
Für eine wirksame Kündigung müsste Ihrem Bekannten ein Kündigungsrecht zur Seite stehen, derer gesetzlich drei vorgesehen sind. Als da wären die
- ordentliche Kündigung,
- außerordentliche Kündigung
- und die Ausübung eines Sonderkündigungsrechts.
Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
Das ordentliche Kündigungsrecht besteht in der Regel jährlich zum Kalenderjahresende mit einer Frist von drei Monaten. Wurde eine bestimmte Vertragsdauer bestimmt, kann frühestens zu deren Ablauf gekündigt werden.
Die Sonderkündigungsrechte ergeben sich aus § 205 VVG
, deren Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben sind.
Die außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB
stünde Ihrem Bekannten zu, wenn diesem die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dass eine solcher wichtiger Grund gerichtsfest begründet werden kann, erscheint aufgrund der restriktiven Rechtsprechung in dieser Frage im Fall Ihres Bekannten eher unwahrscheinlich.
2)
Grundsätzlich ist eine Doppelversicherung untersagt, wenn es durch diese zu einer Bereicherung des Versicherten kommt, dieser also die Leistungen doppelt in Anspruch nimmt.
In dem Fall Ihres Bekannten dürfte dieser Grundsatz jedoch nicht greifen, da jedenfalls hinsichtlich der beschriebenen Krankheit verschiedene Risiken versichert wurden.
Die Eingehung einer neuen Versicherung ist jedoch aus praktischen und rechtlichen Erwägungen zu hinterfragen.
Zum einen sind solche Behandlungsmaßnahmen von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen, die vor Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages bereits begonnen haben. Hierunter fällt nicht nur die Heilbehandlung selbst, sondern bereits jedes diagnostische Verfahren hinsichtlich der vorliegenden Krankheit. Daher dürften die Heilbehandlungen nicht bei der neuen Krankenkasse abrechenbar sein.
Zum anderen stellt sich die rein praktische Frage, ob eine der von Ihnen genannten Versicherungen bei der von Ihnen geschilderten Sachlage ein Versicherungsverhältnis mit Ihrem Bekannten eingeht. Aufgrund der Vorerkrankungen und des daraus resultierenden Kostenrisikos erscheint dies eher unwahrscheinlich. Es ist in jedem Fall davon abzuraten, die Versicherung über das Vorliegen der Krankheit im unklaren zu lassen, da sich hieraus ein Anfechtungsrecht ergibt. Der Versicherer wäre danach leistungsfrei.
Bedauerlicherweise kann ich Ihnen keine für Ihren Bekannten günstigere Auskunft erteilen.
Es steht Ihnen natürlich offen, überprüfen zu lassen, ob die Versicherung die Leistungen zurecht gegenüber Ihrem Bekannten verweigert. In bestimmten Fällen ist dies durchaus möglich. Gerne können Sie sich zu einer weiteren Überprüfung an mich wenden. Kontaktieren Sie mich hierfür einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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zu2.: eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass Vorerkrankungen nur bei der PKV ein Rolle spielen.
Ist es nicht nach neuestem Recht so, dass jeder gesetzlich Versicherte die Versicherung wechseln kann?
Danke für Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
leider bin ich aufgrund Ihrer Einordnung in das Privatversicherungsrecht bei der Beantwortung Ihrer Frage davon ausgegangen, dass Ihr Bekannter bei der PKV krankenversichert ist. Dass Sie die Frage mit "gesetzlicher Krankenversicherung" überschrieben haben, habe ich leider übersehen.
Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt, dass Ihre Mitglieder an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden sind. Eine Verlängerung dieser Frist kann satzungsmäßig vorgesehen sein. Andererseits kann in den Satzungen der Krankenkassen aber auch vorgesehen sein, dass die Bindungsfrist nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll. Nach der Bindungsfrist ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Wenn die Kündigung also diesen Monat zuginge, könnte zum 31.03. gekündigt werden. Bis dahin muss die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachgewiesen werden.
Erst dann wird der Wechsel endgültig abgeschlossen. Eine parallele Versicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr besteht ein Verbot der mehrfachen Krankenvollversicherung.
Die Vorerkrankungen Ihres Bekannten spielen hingegen keine Rolle, da die neue Krankenkasse insoweit zur Aufnahme verpflichtet ist und auch die Behandlungskosten tragen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage nun beantwortet zu haben. Falls Sie weitere Verständnisfragen haben, benutzen Sie meine E-Mail-Adresse, da hier nur die einmalige Nachfrage möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer