am 13.01.1999 habe ich meinen Arbeitsvertrag unterschrieben. Darin wurde festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden kann.
Am 27.01.2006 wurde dieser Arbeitsvertrag auf Grundlage des seit 13.01.1999 bestehende Arbeitsverhältnis folgende Änderung und Neuerfassung des Arbeitsvertrages vereinbart:
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits ordentlich nach den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus besonderem Grund bleibt davon unberührt.
Da ich vor habe mir einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, stellt sich die Frage zu wann kann ich mein Arbeitsverhältnis kündigen kann? Wäre in diesem Falle die Kündigungsfristen 6 Wochen zum Quartlende, 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats?
Die Kündigungsfristen sind in § 622 BGB
geregelt. Da es in Ihrem Arbeitsvertrag heißt, daß die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, gilt für Sie § 622 Abs. 1 BGB
.
Danach können Sie das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.