Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Grundsätzlich rate ich von Führerscheinen aus England dann ab, wenn die Erteilung nicht auf Basis einer ordnungsgemäßen Prüfung, sondern auf Basis eines ehedem entzogenen, deutschen FS erfolgt (im Internet beworben als Wiedererteilung). Diese "Wiedererteilung" ist schlicht eine Umschreibung eines nicht existenten, Deutschen Führerscheins, auf der Rückseite des FS als Ziffer 70 D erkennbar. Diese Führerscheine berechtigen NICHT zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland.
Anders, wenn Ihr Sohn unter Wohnsitznahme von mindestens 185 Tagen und nach ordnungsgemäßen Prüfungen dort einen Führerschein neu erwirbt. Dieser wäre auch in Deutschland anzuerkennen.
Wenn Ihr Sohn dort also keine Prüfungen ableisten muss, wird er ein rechtliches Nullum erhalten, mit welchem er hier in Deutschland erhebliche Probleme bekommen kann (vgl. insoweit: OLG Oldenburg, Urt. v. 19.09.2011, Az. 1 Ss 116/11
).
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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