Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt und auch nicht ersetzen kann! Im Rahmen dieser Vorgabe beantworte ich Ihre Antwort nach bestem Wissen und Gewissen wie folgt:
Generell ist der Abwerbungsbereich ein fristloser Kündigungsgrund. Allerdings muss der Arbeitgeber auch einen Verstoß Ihrerseits nachweisen. Solange keine aktive Abwerbungshandlung vorliegt, wäre grds. die Kündigung unwirksam. Auch der Vorrang einer Abmahnung wäre im Übrigen zu prüfen. Suchen Sie ein offenes Gespräch und eine einvernehmliche Lösung. Andernfalls müssen Sie unbedingt die Kündigung anfechten, um den entsprechenden Makel sowie weitergehende Zahlungsansprüche nicht zu verlieren. Beachten Sie bitte die Frist nach KSchG (3 Wochen ab wirksamen Zugang einer Kündigung). Suchen Sie weitergehenden Rat bei einem Anwalt Ihres Vertrauens!
Auch bei einer fristlosen Kündigung haben Sie einen Anspruch auf ein Zeugnis.
Stichwort Adresse aus aktuellem Anlass: Es ist immer unschön, ein Strafverfahren wegen nicht bezahlter Honorare einleiten zu müssen. Bei Angabe falscher Adressen und Nichtbezahlung ist dies aber nötig und erfolgreich. Es wäre schade, wenn wir trotz meiner Dienstleistung derartige Probleme bekommen müssten! Ich gehe aber davon aus, dass Sie zu den ehrlichen Fragestellerinnen gehören!
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de