ich habe am 15.01.2007 meinen Arbeitsplatz zum 28.02.2007 gekündigt.
Meine Chef ist dafür bekannt bei Krankheit gern fristlos zu kündigen und Hausverbot zu erteilen.
Nun war ich im Februar leider 7 Arbeitstage krank und jetzt wieder 1 Woche arbeiten und habe am 23. 02.2007 per Post mitgeteilt bekommen das ich fristlos entlassen sei, Hausverbot habe und sie mich an meine Patientenschutzklausel erinnern.
Grund der fristlosen Kündigung Abwerben von Kunden.
Im Vertrag steht:
Geht der Angestellt in ein anderes Dienstverhältnis ein oder eine eigene Praxis, so verpflichtet er sich aber auf Kunden und Klienten des Arbeitgebers nicht einzuwirken diese aus Behandlungsverträgen zu verdrängen
Ansonsten Vertragsstrafe von 3000 Euro
Ich habe keinerlei Rundschreiben an Patienten oder sonstiges verteilt!
Meine Frage, wie ich mich jetzt verhalten soll?
Soll ich um ein Gespräch bitten?
Wie sieht es mit meinem Anspruch auf ein Arbeitszeugnis aus?
in Ihre Adressangabe hat sich sicherlich versehentlich ein Fehler eingeschlichen, so dass um Korrektur gebeten wird.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
info@kanzlei-hermes.com
Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt und auch nicht ersetzen kann! Im Rahmen dieser Vorgabe beantworte ich Ihre Antwort nach bestem Wissen und Gewissen wie folgt:
Generell ist der Abwerbungsbereich ein fristloser Kündigungsgrund. Allerdings muss der Arbeitgeber auch einen Verstoß Ihrerseits nachweisen. Solange keine aktive Abwerbungshandlung vorliegt, wäre grds. die Kündigung unwirksam. Auch der Vorrang einer Abmahnung wäre im Übrigen zu prüfen. Suchen Sie ein offenes Gespräch und eine einvernehmliche Lösung. Andernfalls müssen Sie unbedingt die Kündigung anfechten, um den entsprechenden Makel sowie weitergehende Zahlungsansprüche nicht zu verlieren. Beachten Sie bitte die Frist nach KSchG (3 Wochen ab wirksamen
Zugang einer Kündigung). Suchen Sie weitergehenden Rat bei einem Anwalt Ihres Vertrauens!
Auch bei einer fristlosen Kündigung haben Sie einen Anspruch auf ein Zeugnis.
Stichwort Adresse aus aktuellem Anlass: Es ist immer unschön, ein Strafverfahren wegen nicht bezahlter Honorare einleiten zu müssen. Bei Angabe falscher Adressen und Nichtbezahlung ist dies aber nötig und erfolgreich. Es wäre schade, wenn wir trotz meiner Dienstleistung derartige Probleme bekommen müssten! Ich gehe aber davon aus, dass Sie zu den ehrlichen Fragestellerinnen gehören!
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Rückfrage vom Fragesteller26. Februar 2007 | 08:24
Danke für die schnelle Antwort.
Meine Frage ist jetzt noch wenn ich das ganze auf sich beruhen lassen würde kann mich dann der Arbeitgeber verklagen auf die 3000 Euro Vertragsstrafe und kann ich dann nur dagegen angehen wenn ich vorher gegen die fristlose Kündigung Widerspruch eingelegt habe?
Ist diese Vertragliche Regelung mit 3000 Euro überhaupt zulässig?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt27. Februar 2007 | 11:34
Danke für Ihre Nachfrage. Wenn Sie gegen die Kündigung nicht vorgehen, könnte bzgl. einer Vertragsstrafe durchaus das Problem auftauchen, dass zumindest eine Beweislastumkehr zu Ihren Lasten angenommen wird.
Bei einem Musterarbeitsvertrag und Fehlen der Möglichkeit eines kleineren Schadensnachweises sehe ich Probleme für die Wirksamkeit einer Klausel. Aber es wäre der genaue Vertrag zu prüfen.