ich habe einen auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag (inkl. Probezeit, diese ist aber bereits seit längerem abgelaufen; ohne Kündigungsfristen) und nach gut einem Jahr eine Zusatzvereinbarung mit mehr Kompetenzen, Geld und Urlaub erhalten. Diese Zusatzvereinbarung ist/war für 6 Monate (Wortlaut: auf Probe, anschließend Enddatum) geschlossen worden. Sie enthielt sowohl ein Anfangs- als auch ein Enddatum.
Nun wurde diese Zusatzvereinbarung ca. 2 Monate vor Ablauf von einem auf den anderen Tag gekündigt.
1. Ist dies von heute auf morgen möglich oder gelten auch hier Fristen wie bei einem normalen Arbeitsvertrag?
2. Ist eine vorzeitige Kündigung wegen der Befristung und genauen Benennung des Endes der Gültigkeit überhaupt kündbar?
Habe vergessen zu erwähnen, dass in der Zusatzvereinbarung keinerlei Hinweis auf Kündigung, Fristen o.ä. steht.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Die für einen bestimmten Zeitraum geschlossene Zusatvereinbarung kann der Arbeitgeber nicht einseitig beenden. Derartige vertragliche Zusagen können nur einvernehmlich (also mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung)oder dann, wenn die Leistungen ausdrücklich als freiwillig und jederzeit widerruflich bezeichnet wurden, beendet werden.
Eine Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers besteht nur durch eine Änderungskündigung, d. h. es müßte das Arbeitsverhältnis gekündigt und ein neues Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet werden. Dies ist aber in Ihrem Fall nicht erfolgt und wäre aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages nicht möglich.
Sie sollten also Ihren Arbeitgeber darauf hinweisen, dass Sie dieses Vorgehen nicht akzeptieren und - wenn eine Einigung nicht zustandekommt - können Sie Klage zum Arbeitsgericht erheben.
2. Da in Ihrem befristeten Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigung nicht vorgesehen ist, wäre eine solche auch nicht zulässig. Möglich ist also nur eine fristlose Kündigung, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegen würde.
Um eine exakte Überprüfung vornehmen zu können, müßte allerdings der genaue Wortlaut Ihrer Arbeitsverträge vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller23. Dezember 2007 | 14:12
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
1. Gibt es eventuell eine Rechtsgrundlage oder Urteil, auf das ich mich beziehen könnte?
2. Frage 2 bezog sich auf die Zusatzvereinbarung, sprich ob diese überhaupt vorzeitig kündbar ist.
Mit freundlichen Grüßen und frohe Weihnachten...
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt2. Januar 2008 | 15:52
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit komme ich leider erst heute dazu, Ihre Nachfrage zu beantworten.
1. Vereinbarungen zum Gehalt, Urlaub etc. können nur mit Ihrem Einverständnis oder - wenn befristet - mit Zeitablauf entfallen oder abgeändert werden.
Teilkündigungen sind unzulässig (z. B. BAG AP 5 zu § 611 BGB oder BAG AP 5 zu § 620 BGB = NJW 83, 2284
).
2. Damit - s. o. - ist eine Kündigung der Zusatzvereinbarung unwirksam.
Mit freundlchen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin