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freiwillig oder pflicht krankenversichert

20. März 2013 22:31 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Bellmann

Zusammenfassung

Übersteigt das Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Jahresarbeitsentgelgrenze erstmalig überschritten wurde. Bis dahin besteht die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung fort.

Guten Tag,

ich hätte Frage zum folgenden Sachverhalt:

Ich, Ehemann, privat versichert.
Ehefrau gesetzlich versichert. Die Frau war bis 15.4.2012 pflichtversichert, da sie beim Arbeitgeber A unter der Jaeg verdient hat. Seit 16.4.2012 arbeitet sie beim Arbeitgeber B und sofort über die Jaeg verdient. Der Arbeitgeber B hat sie bei der Krankenkasse als freiwillig versichert angemeldet.

Wichtig: Die Krankenkasse hat meine Frau über diesen "Statuswechsel" pflicht -> freiwillig nicht informiert. Ich verstehe den § 190 SGB V , wo steht:
"(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt." so, dass ohne diesen Hinweis weiterhin die Pflichtversicherung besteht, weil meine Frau die Austrittsmöglichkeit nicht hatte, weil die Krankenkasse es versäumt hat, sie darüber zu informieren.

Könnten Sie mir bitte die Sachlage aus Ihrer Sicht erläutern?

Warum frage ich. Die Frau ist seit 28.10.2012 in Mutterschutz gewesen und seit 4.2.2013 ist sie in Elternzeit. Die Krankenkasse hat sich gemeldet und verlangt von meiner Frau die Beiträge, da sie ja freiwillig versichert ist. Wir wussten davon nichts und haben uns gewundert, wie es möglich ist, dass sie freiwillig versichert ist, wenn sie nicht drüber informiert wurde.

Falls meine Vermutung stimmt, ist sie weiterhin pflichtversichert und muss die Beiträge in Elternzeit nicht zahlen.

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.

Meines Erachens ist Ihre Frau in der Tat nach wie vor pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und daher während der Elternzeit beitragsfrei.

Der von Ihnen zitierte § 190 Abs. 3 SGB V ist hierbei jedoch nicht unbedingt einschlägig. Dieser besagt nur, dass die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze erstmals überschritten wird, nur endet, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt. Dies bedeutet zwar, dass die Krankenkasse Ihre Frau auf das Ende der Versicherungspflicht hätte hinweisen müssen. Aber gerade wenn dann nichts erklärt wird, wird die Krankenversicherung als freiwillige fortgesetzt. Andernfalls würde man aus der gesetzlichen Krankenversicherung austreten und müsste sich privat versichern. Die Informationspflicht könnte hier jedoch schon deshalb entfallen, weil der neue Arbeitgeber Ihre Frau als freiwillig versichert angemeldet hat.

Ich sehe die Pflichtversicherung Ihrer Frau aber aus den folgenden Gründen noch als bestehend an:

Zunächst war Ihre Frau pflichtversichert gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V . Im April 2012 hat sie eine neue Stelle angetreten, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind versicherungsfrei Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht dann aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Demnach hätte die Krankenversicherungspflicht Ihrer Frau erst mit dem 31.12.2012 geendet und nicht bereits mit dem 16.04.2012.

Nun befindet sich Ihre Frau seit dem 28.10.2012 im Mutterschutz und seit dem 04.02.2013 in Elternzeit. Nach meinen obigen Ausführungen war sie zu diesem Zeitpunkt noch versicherungspflichtig. Nun bestimmt § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V , dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, solange
Anspruch auf Kramkengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Ihre Frau wäre daher nach § 224 Abs. 1 SGB V während der Elternzeit beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie weiterhin versicherungspflichtig ist.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der neue Arbeitgeber Ihrer Frau diese der Krankenkasse nicht als freiwilliges Mitglied sondern als versicherungspflichtig hätte melden müssen. Die Versicherungspflicht Ihrer Frau hätte erst mit dem 31.12.2012 geendet. Da Ihre Frau sich aber seit dem 28.10.2012 in Mutterschutz und seit dem 04.02.2013 in Elternzeit befindet, besteht die Versicherungspflicht während der Elternzeit fort, was dazu führt, dass Ihre Frau während der Elternzeit beitragsfrei krankenversichert ist.

Sie sollten daher dringend gegen den Bescheid der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Gern unterstütze ich sie hierbei. Kontaktieren Sie meine Kanzlei bei Bedarf über meine Kontaktdaten.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2013 | 13:38

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Der neue Arbeitgeber sagt (ich habe mit dem telefoniert), dass die Versicherungsfreiheit nur einmal im Jahr beurteilt wird. Das ist zum Anfang der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber am 16.4.2012 erfolgt und der hat anhand ihres Entgeltes sie als freiwillig angemeldet. Der Arbeitgeber wusste in dem Zeitpunkt nicht, dass meine Frau schwanger wird und in Mutterschutz/Elternzeit gehen wird.
Wenn meine Frau am 7.12.2013 die Arbeit bei dem Arbeitgeber wieder aufnehmen wird, wird ihre Versicherungsfreiheit wieder beurteilt. Zwischen diesen zwei Zeitpunkten findet keine Beurteilung seitens Arbeitgeber statt.

Was ist Ihre Meinung dazu?

Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. März 2013 | 18:30

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist richtig, dass der Arbeitgeber bei Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses und zu Beginn jedes Kalenderjahres prüfen muss, ob ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist oder nicht. Soweit hat der Arbeitgeber Ihrer Frau recht.

Dennoch bleibe ich bei meiner Ansicht, dass die Versicherungspflicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 4 SGB V erst am 31.12.2012 geendet hätte, da das Einkommen Ihrer Frau zuvor nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. Der Arbeitgeber hätte die Versicherungsfreiheit nur feststellen dürfen, wenn das Einkommen bereits im Jahre 2011 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze gewesen wäre und Ihre Frau daher schon zum 01.01.2012 nicht mehr versicherungspflichtig gewesen wäre. So liegt Ihr Fall aber gerade nicht.

Es ist dann zudem weiterhin fraglich, weshalb Ihre Frau dann keinen Hinweis der Krankenversicherung und einen Beitragsbescheid über die freiwilligen Beiträge erhalten hat.

Es sollte unbedingt die Akte eingesehen werden.

Ihre Mail werde ich gleich gesondert beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin



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