Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihrer Schilderung ist die Auffassung der Rentenversicherung, Sie müssten Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung abführen, nicht nachvollziehbar. Denn nach § 30 Abs.1 SGG
gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich, d.h. innerhalb der Bundesrepublik haben. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach Abs. 3, welcher wie folgt lautet: "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt."
Sie teilen mit, dass Sie sich aus Deutschland abgemeldet und seit drei Jahren Ihren ständigen Aufenthalt in Thailand haben. Aus diesem Grunde ist die Auffassund der Rentenversicherung nicht nachvollziehbar. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn "Ihre Firma", von welcher Sie sprechen, in der Tat Ihnen gehört. Sodann könnte von einer Versicherungspflicht ausgegangen werden.
Ich biete Ihnen an, mir im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion das Schreiben der Rentenversicherung einmal zukommen zu lassen. Ich werde die Rechtslage anhand der Darstellung gerne noch einmal prüfen.
Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 26.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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40213 Düsseldorf
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
leider besitze ich nicht die komplette Rentenprüfung. Die IKK hatte es ähnlich wie Sie geschildert, was den Rentenprüfer nicht beindruckt hat. Als Grund wurde angegeben, dass ich mein Gehalt aus Deutschland beziehe und in Deutschland ist man halt sozialversicherungspflichtig. Es ist Übrigens nicht meine Firma.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Kretschmann
Protokoll der Schlussbesprechung am 30.7.2009 über die durchgeführete Betriebsprüfung nach§28p SGB IV
2. Entsendung
Der Beschäftigte wurde ab dem 1.6.2008 für eine Beschäftigung nach Thailand vom Arbeitgeber entsandt. Der Arbeitgeber ist aufgrund einer Anfrage bei der IKK davon ausgegangen, dass aufgrund der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt eine Entsendung und damit auch Versicherungspflicht nicht vorliegt.
Dies ist aber für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht maßgebend. Versicherungspflicht zur Sozialversicherung wird daher ab dem 1.6.2008 an festgestellt. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden für den Zeitraum vom 1.6.2008-31.7.2009 nacherhoben.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich empfehle Ihnen bzw. dem Arbeitgeber sich mit der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen und diese mit der o.g. Rechtsnorm zu konfrontieren. Außerdem sollte die Rentenversicherung aufgefordert werden, ihren vermeintlichen Anspruch rechtlich darzulegen. Sofern Sie einen Leistungsbescheid eines Sozialträgers, insbesondere der Krankenkasse erhalten, sollten Sie in jedem Falle Widerspruch einlegen und aufgrund der Komplexität der Materie sodann möglichst einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin, ggf. auch für eine Auseinandersetzung, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani