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freier Tag variabel, fällt immer auf Feiertage

9. Mai 2009 14:31 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux

Zusammenfassung

Kann der freie Tag bei einer Arbeitnehmerin im Einzelhandel vom Arbeitgeber jede Woche beliebig gewählt und wenn in einer Woche ein Feiertag liegt auf diesen gelegt werden?

Grundsätzlich unterliegt die Frage der Gewährung eines freien Tages der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, sofern sich aus geltenden Arbeits- oder Tarifverträgen nicht ausdrücklich etwas Anderes ergibt. Der Arbeitgeber hat somit das Recht, den freien Tag innerhalb der Woche zu bestimmen. Allerdings darf der Arbeitgeber den freien Tag nicht willkürlich auf einen Feiertag legen, um den Arbeitnehmer um seinen gesetzlichen Feiertagsanspruch zu bringen. Wenn der Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeiten müsste, hat er grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung und gegebenenfalls einen Ersatzruhetag.

Sehr geehrte Damen und Herren,

schon lange möchten wir folgende Situation einmal definitiv geklärt wissen: Meine Freundin macht zurzeit einen dualen Studiengang zur Betriebswirtin im Einzelhandel (Ausbildung im Betrieb in NRW, Studium 2 x im Jahr für x Monate an einer Uni).

Sie hat im Betrieb jede Woche einen freien Tag, da sie Samstags (meist) arbeiten muss. Den freien Tag wählt der Chef immer variabel, wie es ihm gerade passt. Wenn nun ein Feiertag in der Woche besteht, dann setzt der Chef den freien Tag auf diesen Feiertag. Jedes mal, das ganze Jahr über – so dass sie eigentlich _keinen einzigen_ Feiertag im Jahr hat (es sei denn in einer Woche liegen zwei Feiertage). Wir vermuten leider, dass meine Freundin hier tatsächlich pech hat.. aber trotzdem die Frage(n):

Ist dies in so beabsichtigender Weise und kontinuierlich zulässig? Kann man dies irgendwie umgehen, da die Verteilung des freien Tages ja stetig nur zuungunsten meiner Freundin verläuft (eventuell Recht auf vorzeitige Festlegung der freien Tage im Jahr?). (Falls es unzulässig ist, kann man die freien Tage rückwirkend anfordern bzw. auszahlen lassen?).

Vielen Dank! und freundliche Grüße.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Nach § 2 I Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Im Einzelhandel gilt, dass wenn der Arbeitnehmer an 5 Tagen pro
Woche arbeitet, der Betrieb aber an 6 Tagen geöffnet hat, kein Anspruch auf Feiertagsbezahlung besteht, wenn der Feiertag auf den freien Tag fällt. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall keinen Verdienstausfall.
Gibt es jedoch keinen "festen" freien Tag, so ist auch der jeweilige Feiertag in dieser Woche zu vergüten bzw. die ausgefallene Arbeitszeit gutzuschreiben.
Es gibt hierzu auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Dort wird ausgeführt, dass nur dann der Feiertag nicht zu zahlen ist, wenn ein Arbeitnehmer nach einem im voraus bestimmten Arbeitsplan an einem bestimmten Wochentag von der Arbeit freigestellt ist. Dann ist die Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag, der nach Arbeitsplan arbeitsfrei ist, nicht infolge eines Feiertages ausgefallen (BAG 27. September 1983 - 3 AZR 159/ 81 - BAGE 44, 160 , 162).

Eine rückwirkende Geltendmachung ist nur dann möglich, wenn keine arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen entgegenstehen. Hier müßte bitte im Arbeitsvertrag geprüft werden, ob sich hierzu eine Regelung findet, innerhalb welcher Frist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind.
Auf alle Fälle sollte Ihre Freundin schriftlich geltend machen, dass Sie auf rückwirkende Bezahlung der Feiertage besteht und künftig eine klare Feiertagsregelung einfordern.

Viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

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