Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Nach § 2
I Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Im Einzelhandel gilt, dass wenn der Arbeitnehmer an 5 Tagen pro
Woche arbeitet, der Betrieb aber an 6 Tagen geöffnet hat, kein Anspruch auf Feiertagsbezahlung besteht, wenn der Feiertag auf den freien Tag fällt. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall keinen Verdienstausfall.
Gibt es jedoch keinen "festen" freien Tag, so ist auch der jeweilige Feiertag in dieser Woche zu vergüten bzw. die ausgefallene Arbeitszeit gutzuschreiben.
Es gibt hierzu auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Dort wird ausgeführt, dass nur dann der Feiertag nicht zu zahlen ist, wenn ein Arbeitnehmer nach einem im voraus bestimmten Arbeitsplan an einem bestimmten Wochentag von der Arbeit freigestellt ist. Dann ist die Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag, der nach Arbeitsplan arbeitsfrei ist, nicht infolge eines Feiertages ausgefallen (BAG 27. September 1983 - 3 AZR 159/ 81
- BAGE 44, 160
, 162).
Eine rückwirkende Geltendmachung ist nur dann möglich, wenn keine arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen entgegenstehen. Hier müßte bitte im Arbeitsvertrag geprüft werden, ob sich hierzu eine Regelung findet, innerhalb welcher Frist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind.
Auf alle Fälle sollte Ihre Freundin schriftlich geltend machen, dass Sie auf rückwirkende Bezahlung der Feiertage besteht und künftig eine klare Feiertagsregelung einfordern.
Viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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