Sehr geehrte Fragestellerin,
§ 2
Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Vergütungspflicht an Feiertagen. Danach hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Entscheidend ist, dass ein freier, bezahlter Tag nur dann gewährt wird, wenn der Feiertag regelmäßiger Arbeitstag für den Arbeitnehmer ist. Dies ist bei Ihrer Mitarbeiterin am Donnerstag nicht der Fall, so dass Sie für Feiertage, die auf einen Donnerstag fallen, keine Entgeltfortzahlung verlangen kann. Fällt der Feiertag aber auf einen Tag, an dem die Mitarbeiterin regelmäßig arbeitet (Mo., Di., Mi., Fr. und Sa.) kann sie trotz des freien Donnerstages an dem Feiertag eine Bezahlung verlangen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
15. Mai 2007
|
21:07
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail: