1. Sehr geehrter Fragesteller,
der Wohnsitz bestimmt sich nach § 8 BGB
. Danach wird dieser definiert, als der Ort, an sich der Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse darstellt. Dabei kann der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse auch dort sein, wo man sich nur am Wochenende aufhält.
Die Gemeinden sind bestrebt möglichst viele Hauptwohnsitzes an sich zu ziehen, da hieran erhebliche steuerliche Folgen (Einkommenssteuer, Landeszuschusses) etc. verbunden sind. Dadurch wird durch die Meldebehörden versucht, auf die Meldung eines Erstwohnsitzes, statt Zweitwohnsitz, Einfluß zu nehmen.
Die Entscheidung, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt unterhalten, obliegt aber immer noch Ihnen. Dies ist allerdings durch Argumente zu belegen.
Insoweit ist in Ihrem Falle der Familienwohnsitz mit Ihrem Sohn als Argument für einen Hauptwohnsitz in Berlin anzunehmen.
Arbeiten Sie beispielsweise nur von Montag bis Donnerstag, dann liegt auch der Schwerpunkt des Aufenthaltes in Berlin.
Eine Rechtspflicht für sie, Ihren Erstwohnsitz am Arbeitsort anzumelden besteht nur dann, wenn Sie sich nach der gemeindlichen Satzung auch tatsächlich überwiegend (mehr als 180 Tage im Jahr) dort aufhalten.
Ist dies nach Ihrer Meinung nicht der Fall, können Sie anhand von Fahrtkosten wie Bahnfahrscheine, Tankquittungen etc. nachweisen, dass sie sich überwiegend in Berlin aufhalten und dort in ihren sogenannten Lebensschwerpunkt haben.
Indiz für letzteres kann auch eine aktive Mitarbeit bei karitativen oder gemeinnützigen Vereinen sein.
Insoweit sollten Sie an Ihrem Arbeitsort einen Zweitwohnsitz anmelden, wenn der Lebensmittelpunkt nach wie vor in Berlin ist.
Bei einer verspäteten An- oder Ummeldung kann eine Bußgeld von bis zu € 500 erhoben werden. In der Regelbewegt sich ein solches Bußgeld bei € 50,-.
2. Die Trennungsbeihilfe wird gerade nur für den Fall der doppelten Haushaltsführung gewährt, wenn eine tägliches Pendeln oder ein Umzug unzumutbar ist. Insoweit würden Sie einem Wohnsitzwechsel diese Beihilfe gefährden, hätten möglicherweise dann einen Anspruch auf Zahlung der Umszugskosten.
Die Bewilligung der Beihilfe spricht auch gerade für einen Zweitwohnsitz am Arbeitsort, da Ihnen laut Bundesagentur ein Umzug nicht zuzumuten ist. Insoweit liegt das Verhalten des Meldeamtes im Widerspruch zu dem der Arbeitsagentur.
3. Hinsichtlich der Absetzbarkeit der doppelten Haushaltsführung sollte der Erstwohnsitz am Heimatort und der Zweitwohnitz am Arbeitsort geführt werden. Im umgekehrten Falle besteht aus Sicht des Finanzamtes keine Veranlassung eine Absetzbarkeit für die Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen.
Entscheiden ist, daß der Zweitwohnsitz da ist, wo die berufliche Tätigkeit ausgeführt wird.
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung lassen sich in dem Jahr absetzen in dem sie angefallen sind.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben, um entsprechend gegen die merkwürdige Vorgehensweise des Meldeamtes argumentieren zu können. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Marcus Schröter,
Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Fragen. Ihre Argumentation >>Die Gemeinden sind bestrebt möglichst viele Hauptwohnsitzes an sich zu ziehen, da hier an erhebliche steuerliche Folgen (Einkommenssteuer, Landeszuschusses) etc. verbunden sind>> deckt sich genau mit meiner verbalen Vermutung gegenüber dem Leiter des Meldeamtes am Arbeitsort, was er als Unterstellung bezeichnete. Meiner Ansicht, dass es meine Entscheidung sei, wo ich meinen Lebensmittelpunkt(Hauptwohnsitz) unterhalte, entgegnete er mit den Worten "... die Zeiten sind schon lange vorbei.." Rechtsgrunglage ? >> § 8 BGB
? meinten Sie nicht eher § 7? Mein Sohn ist bereits 30 Jahre alt, was die Beraterin vom Meldeamt/ Bürgerservice Potsdam zu der Aussage bewog, mir zu sagen, dass das nicht zählt, da er nicht mehr minderjährig sei und ausserdem eine eigene Wohnung unterhalte. Wie soll ich diese Argumente entkräften, da für beide Meldeämter 5 Tage Arbeit Begründung dafür sind, dass Arbeitsort gleich Hautwohnsitz zu sein hat.
>>180 Tage?<< d.h. der § 18 des LMG SH ist für mich also zutreffend, insofern damit die Werktage (5-Tage Woche ) gemeint sind. Anmeldund erst nach Ablauf der 180 (Arbeits-)Tage
>> Bussgeld wegen verspätete Anmeldung<< Fristen?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Sicherlich ist das Argument nicht von der Hand zu weisen, daß Ihr Sohn nicht mehr minderjährig ist.
Allerdings ist es immer noch Ihre Sache an welchem Ort sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet. Insbesondere wird sich dieser nicht unbedingt innerhalb eines Jahres für eine befristet Arbeitsstelle ändern, wen man zum einen die Belastung durch das Pendeln auf sich nimmt.
Weiterhin handelt es sich um eine Dienstwohung, was ebenfalls als Argument gegen einen Lebensmittelpunkt zu sehen ist.
Hinsichtlich der einfachen Rechung Arbeit am Zweiwohnsitz gleich 5 Tage Aufenthalt ist dies sicher so nicht richtig. Denn die Wohnung wird ja nur von Montag bis Freitag genutzt. Also nicht 5 volle Tage, wobei hier Ihre Arbeitszeit von Monatgs bis Freitag zu berücksichtigen ist.
Zudem sind hier Urlaub und Feiertag zu berücksichtigen, so daß man auch entsprechend auf weniger als 180 Tage am Zweitwohnsitz kommen kann.
Insoweit darf ich aus dem § 14 des LMG SH zitieren:
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Person liegt.
Die vorgetragenen Argumente der zuständigen Meldebehörde sind dabei aus meiner Sicht nicht geeignet, dies zu widerlegen.
Die An- und Abmeldefrist beträgt gem. § 11 2 Wochen.
Der Vollständigkeit halber hier noch das LMG SH zum nachschlagen:
http://sh.juris.de/sh/gesamt/MeldeG_SH_2004.htm#MeldeG_SH_2004_P14
Mit besten Grüßen
RA Schröter